Todesstrafe ist kein Abschiebehindernis

  07 Mai 2018    Gelesen: 1930
Todesstrafe ist kein Abschiebehindernis

Die Politik debattiert darüber, wer unter welchen Voraussetzungen wohin abgeschoben werden soll. Am Ende entscheidet oft die Justiz. Das Verfassungsgericht urteilt nun, dass ein mögliches Todesurteil in der Heimat nicht grundsätzlich gegen eine Abschiebung spricht.

 

Terroristische Gefährder dürfen in ihre Heimat abgeschoben werden, auch wenn ihnen dort formal die Todesstrafe droht. Das entschied das Bundesverfassungsgericht und wies damit eine Beschwerde des tunesischen Terrorverdächtigen Haikel S. zurück. Allerdings müsse sichergestellt sein, dass Todesurteile de facto nicht mehr vollstreckt würden, urteilten die Richter weiter.

Sie definierten gleichfalls die Bedingung, dass der Abgeschobene die Möglichkeit haben muss, eine lebenslängliche Haftstrafe überprüfen zu lassen und somit die Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht. In verschiedenen Ländern findet sich die Todesstrafe zwar im Strafrechtskatalog, ihre Vollstreckung ist aber für ausgesetzt erklärt. Die Strafe der Verurteilten wandelt sich in lebenslange Haft.

S. kam erstmals 2003 zum Studieren nach Deutschland. 2015 reiste er unter falschem Namen als angeblicher Syrer erneut ein. Deutsche Behörden ermittelten gegen ihn wegen des Verdachts der Unterstützung der Dschihadistenmiliz Islamischer Staat. 2016 stellte zudem Tunesien einen Auslieferungsantrag. Die Behörden dort werfen dem Mann die Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation vor.

Anfang Februar 2017 wurde S. in Hessen festgenommen. Ihm wurde damals auch vorgeworfen, in Deutschland ein Netzwerk für einen Anschlag aufgebaut zu haben. Konkrete Pläne gab es nach Ermittlerangaben aber noch nicht. S. soll zudem mitverantwortlich für den Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis sein, bei dem im März 2015 in Tunesiens Hauptstadt 21 ausländische Touristen getötet wurden. Zu der Tat bekannte sich der IS.

Koalitionskrach nach Dobrindt-Äußerung

Gegen seine Auslieferung erreichte der Tunesier vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen gerichtlichen Schutz. Daraufhin ordnete das Land Hessen die Abschiebung auf der Grundlage einer Sondervorschrift für die Abschiebung von Gefährdern an. Hier gilt ein verkürzter Rechtsweg, eine Klage ist nur direkt beim Bundesverwaltungsgericht möglich. Dieses wies den Tunesier jedoch ab, zurecht wie die Verfassungsrichter urteilten.

Die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts fällt zusammen mit dem Krach in der Großen Koalition über Abschiebungen. Zu Beginn eines Treffens der Fraktionsspitzen von Union und SPD sorgte CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt mit seiner Äußerung, eine "Anti-Abschiebe-Industrie" verhindere die Abschiebung von Kriminellen, für heftigen Streit.

SPD-Fraktionsgeschäftsführer Carsten Schneider sagte im ZDF, er habe sich eigentlich vorgenommen, nicht alles ernst zu nehmen, was von der Union komme. Es werde nun aber "zunehmend schwierig, damit seriös umzugehen".

Quelle: n-tv.de


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