Auch Fußgänger stehen in der Pflicht

  20 Auqust 2018    Gelesen: 887
Auch Fußgänger stehen in der Pflicht

Wer per pedes im Straßenverkehr unterwegs ist, gilt als schwächstes Glied auf dem Asphalt und genießt besonderen Schutz. Was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass Fußgänger bei einer Kollision um eine Mithaftung herumkommen, wie ein Urteil zeigt. Trotz grüner Ampel.

Bei Grün gehen, bei Rot stehen. In etwa so ist die Ampelschaltung für Verkehrsteilnehmer zu verstehen. Doch das grüne Ampelzeichen räumt Fußgängern zwar das Recht ein, eine Straße zu überqueren, allerdings können Radwege davon ausgenommen sein.

Wer bei Grün über die Straße geht, muss demnach auch auf Radfahrer auf dem Radweg der gegenüberliegenden Seite achten. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radler, können beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich gemacht werden, wie ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm zeigt (Az.: 26 U 53/17).

In dem verhandelten Fall ging eine 68-jährige Frau zu Fuß bei grüner Ampel über die Straße und wollte danach auch den daneben verlaufenden Radweg überqueren, welcher dort in einer Rechtskurve um die Ampel herumführte. Hier stieß sie mit einem Radfahrer zusammen. Sie forderte aufgrund ihrer vielen bei dem Unfall erlittenen Verletzungen von diesem Schadenersatz. Sie argumentierte, der Radler sei zu schnell gefahren. Zudem habe sie Vorrang gehabt, da der Beklagte abgebogen sei.

Nach der Berufung des Radlers verurteilte das OLG entgegen der Auffassung der Vorinstanz, dass dieser nur zu einem 50-prozentigen Schadensersatz verpflichtet sei. Denn der Vorrang der Fußgängerin habe nur für das Überqueren der Straße bei grüner Ampel gegolten. In dem Moment, als sie versuchte, den Radweg zu überqueren, hätte sie demnach wieder auf den Radverkehr achten müssen.

Auch sei der Radfahrer nicht abgebogen, sondern vielmehr dem Verlauf des Radweges gefolgt, welcher an dieser Stelle an der Ampel vorbeigeführt wurde. Dies sei mit einer abknickenden Vorfahrt auf einer Straße vergleichbar, so das Gericht. Auch bei dieser liege kein Abbiegen im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor, weil die bevorrechtigte Fahrbahn nicht seitlich verlassen werde.

Dennoch habe der Radfahrer den Unfall mitverschuldet, da er den nach rechts abbiegenden Radweg mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit befahren habe.

Quelle: n-tv.de


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