Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von schwangeren und stillenden Frauen im Schichtdienst gestärkt. Um besonderen Schutz in Hinsicht auf Nachtarbeit zu genießen, reicht es demnach, wenn die Betroffenen nur manchmal nachts arbeiten. Dies geht aus einem Urteil der Luxemburger Richter hervor.
Damit können auch schwangere oder stillende Schichtarbeiterinnen beanspruchen, von Nachtarbeit befreit zu werden. In dem konkreten Fall ging es um eine Frau aus Spanien, die erreichen wollte, dass ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Stillzeit ruht.
Sie leistete Wachdienst in einem Einkaufszentrum, teilweise auch nachts. Außerdem wollte sie eine nach spanischem Recht vorgesehene Sozialleistung erhalten. Als der Arbeitgeber die Forderungen ablehnte, zog die Frau vor Gericht. Das Obergericht von Galicien legte den Fall dem EuGH vor.
Die obersten europäischen Richter wiesen darauf hin, dass eine Arbeitnehmerin im Schichtdienst, auch wenn sie nur zum Teil während der Nachtzeit arbeitet, als "Nachtarbeiter" einzustufen sei. Denn das EU-Recht verbietet, schwangere und stillende Frauen zu Nachtarbeit zu verpflichten, wenn diese ein ärztliches Attest vorlegen.
Die Luxemburger Richter entschieden außerdem, Risikoprüfungen am Arbeitsplatz müssten die "individuelle Situation" von schwangeren oder stillenden Frauen und ihrer Kinder berücksichtigen, damit diese nicht diskriminiert würden. In dem konkreten Fall muss nun das Obergericht in Galicien abschließend entscheiden.
In Deutschland gilt bereits ein Beschäftigungsverbot für stillende Frauen zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens, sowie an Sonn- und Feiertagen. Mit dem neuen Mutterschutzgesetz, das zu Beginn des Jahres in Kraft trat, haben werdende und stillende Mütter aber mehr Möglichkeiten, selbst zu bestimmen, wann sie arbeiten wollen: Sind sie damit einverstanden, bis 22 Uhr oder am Wochenende zum Dienst zu gehen, können sie das mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
spiegel
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