Bar jeder Vernunft, wider geltendes Recht

  01 Februar 2016    Gelesen: 670
Bar jeder Vernunft, wider geltendes Recht
Ja, Polizisten dürfen bei akuter Gefahr Waffen an Deutschlands Grenzen einsetzen. Nein, Schüsse auf Flüchtlinge erlauben unsere Gesetze nicht. Der Überblick über die Rechtslage.
Die AfD-Vorsitzende Frauke Petry hat mit ihrer Forderung nach einem Schusswaffengebrauch zur Abwehr von Flüchtlingen erheblichen Wirbel ausgelöst.

Petry hatte in einem Interview auf die Frage, wie ein Grenzpolizist einen illegalen Grenzübertritt von Flüchtlingen verhindern kann, geantwortet: "Er muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz."

So steht es im Gesetz - die AfD-Chefin als Hüterin des Rechts? Als eine, die den Anschein erweckt, einfach nur gültige Paragrafen zu zitieren?

Tatsächlich benutzt Petry eine vermeintliche Gesetzesgrundlage auf perfide Weise, um Stimmung gegen Flüchtlinge zu machen. Petrys Gedankenspiel ist nicht nur moralisch verwerflich - es entbehrt auch jeder rechtlichen Grundlage. Der Überblick.

1. Welches Gesetz meint Petry?

Im Jahr 1961, mitten im Kalten Krieg, trat das Bundesgesetz zur Ausübung öffentlicher Gewalt in Kraft. Es regelt, ob und wie Bundesbeamte an der Grenze Waffen einsetzen können. Konkret kann man die Rechtslage im Gesetz zur Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) nachlesen, und zwar in den Paragrafen 10 und 11.

Sie heißen "Schusswaffengebrauch gegen Personen" und "Schusswaffengebrauch im Grenzdienst". Demnach können Vollzugsbeamte im Grenzdienst Schusswaffen gegen Personen einsetzen. Im Grundsatz.

2. Wann dürfen Beamte Waffen einsetzen - und wann nicht?

Tatsächlich ist der Waffeneinsatz an den Grenzen mit hohen Hürden versehen. Er darf nur bei entsprechender Verhältnismäßigkeit erfolgen. Etwa wenn klar ist, dass nur durch Schüsse ein Verbrechen unmittelbar verhindert werden kann.

Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Täter in Grenznähe selbst mit Waffen oder Sprengstoff ausgestattet sind und damit gerade ein Verbrechen ausführen oder eines begehen wollen. Es handelt sich hier also um Extremfälle. Nur eine akute Gefahr, die man nicht anders abwenden könnte, rechtfertigt einen Waffengebrauch.

Darüber hinaus dürfen Schusswaffen gegen einzelne Personen eingesetzt werden, "die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen". Im Klartext: gegen Personen, die eines Verbrechens verdächtigt werden und die auch nach mehreren Hinweisen erheblichen Widerstand leisten. Sollte die mündliche Weisung nicht verstanden werden, könne sie auch durch einen Warnschuss ersetzt werden, so steht es im Gesetz.

3. Was sagt die Polizei?

Petry hat im Grunde nahegelegt, dass man die geltende Gesetzeslage auch auf Flüchtlinge anwenden könnte, die illegal Deutschlands Grenzen übertreten. Doch unabhängig von der moralischen Unverantwortlichkeit solcher Gedankenspiele geben es die geltenden Polizeigesetze an keiner Stelle her, Flüchtlinge mit Schusswaffen an einem Grenzübertritt zu hindern.

Der Vizevorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Jörg Radek, stellt klar: "Kein deutscher Polizist würde auf Flüchtlinge schießen." Wer ein solches radikales Vorgehen vorschlage, wolle "offenbar den Rechtsstaat aushebeln und die Polizei instrumentalisieren".

Polizisten seien keineswegs per Gesetz dazu verpflichtet, zum Schutz vor illegalem Grenzübertritt "notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch" zu machen. Radek: "Das ist gesetzlich nicht gedeckt. Waffen dürfen nur zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr eingesetzt werden. Die illegale Einreise von Flüchtlingen zählt dazu nicht."

4. Was passiert bei einer illegalen Einreise?

Unabhängig von der Gesetzeslage zum Schusswaffengebrauch macht sich jemand, der ohne Pass in die Bundesrepublik einreist, strafbar. Paragraf 3 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet Ausländer, einen gültigen Pass mitzuführen und sich an zugelassenen Grenzübergangsstellen polizeilich kontrollieren zu lassen.

Viele nach Deutschland kommende Flüchtlinge können den Behörden jedoch keine Ausweisdokumente vorlegen. Einige haben ihren Pass bei der Flucht verloren, andere werfen ihn vor dem Grenzübertritt weg, um ihr Herkunftsland zu verschleiern.

Zudem können politisch Verfolgte oder Menschen in einem Bürgerkriegsland oft bei den zuständigen Behörden in ihrer Heimat kein Reisedokument beantragen.

Für die unerlaubte Einreise sieht Paragraf 95 des Aufenthaltsgesetzes eine Geldstrafe oder bis zu ein Jahr Gefängnis vor. Illegale Grenzübertritte werden aber oft nicht als Straftat erkannt und bleiben daher straffrei.

Als im vergangenen Sommer die Situation an der ungarischen Grenze zu eskalieren drohte, reagierte Deutschland mit speziellen Einreisegenehmigungen. Vor allem deshalb, um Menschenleben zu schützen. Grundsätzlich hat jeder Ausländer zudem das Recht, dass sein Status und sein mögliches Recht auf Asyl geprüft wird.

Um die Flüchtlingssituation zu entspannen, arbeitet die Große Koalition daran, Flüchtlinge nach ihrem Grenzübertritt besser zu registrieren - auch um die Frage der Gewährung auf Asyl schneller klären zu können. Deshalb wurde gerade ein bundesweiter Flüchtlingsausweis eingeführt.

Spiegel.de

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