Das Amtsgericht Augsburg gab der Klage des aus Burkina Faso stammenden Interessenten vollständig statt. Der Vermieter hatte erklärt, dass nur deutsche Staatsangehörige für die Wohnung in Frage kämen. Der Richter betonte nun, eine solch offene Benachteiligung von Ausländern sei schlichtweg nicht hinnehmbar. Zudem entschied er, dass der Wohnungseigentümer nicht noch einmal ein Inserat mit einer Formulierung aufgeben dürfe, wonach er nur ‚an Deutsche‘ vermiete. Ansonsten drohe ihm ein hohes Ordnungsgeld.
(Az: 20 C 2566/19).
Deutschlandfunk
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