Was ändert sich 2020 bei den Steuern?

  03 Januar 2020    Gelesen: 907
  Was ändert sich 2020 bei den Steuern?

Das neue Jahr beginnt nicht nur mit einer Reihe von guten Vorsätzen. Regelmäßig kündigen sich zum Jahreswechsel auch viele gesetzliche Neuerungen an. Darüber, was sich zum neuen Jahr für Steuerzahler ändert, informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Einkommensgrenzen steigen

Zum 01. Januar steigen die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze um 1,95 Prozent. Damit findet sich die Inflationsrate des Jahres 2019 in den Steuertarifen wieder. Mit dieser Verschiebung, die allen Steuerzahlern zugutekommt, soll der Effekt der sogenannten "kalten Progression" ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.

Außerdem wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben, welcher das Existenzminimum des Kindes sichert. Die Bundesregierung hat diesen für 2020 um 192 Euro auf 5172 Euro erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei.

Höhere Verpflegungspauschale bei den Reisekosten

Wer beruflich mehr als acht Stunden auswärts tätig ist, kann ab 1. Januar mit einer Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro beim Finanzamt abrechnen (bisher 12 Euro). Bei 24-stündiger Abwesenheit beträgt die Pauschale 28 Euro (bisher 24 Euro). Für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden 14 Euro angesetzt. Die neuen Beträge können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt beziehungsweise als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Außerdem kann, wer sein Geld als Lkw-Fahrer verdient, zusätzlich zu den höheren Verpflegungspauschalen noch einen neuen Pauschalbetrag ansetzen. Zumindest wenn im Lkw übernachtet wird. Denn die Kosten, die bei der Übernachtung im Dienstfahrzeug entstehen, können ab 1. Januar pauschal mit 8 Euro pro Tag angesetzt werden. Damit sollen etwa entrichtete Gebühren für die Benutzung von sanitären Einrichtungen auf Raststätten und Autohöfen abgegolten werden. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher als die Pauschale sind.

Jobtickets werden künftig mit 25 Prozent pauschal besteuert

Das Jobticket kann im neuen Jahr pauschal mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber besteuert werden . Es wird dann nicht mehr auf die 30-Cent-Entfernungspauschale des Beschäftigten angerechnet. Überlässt der Chef seinem Mitarbeiter bislang ein Jobticket oder leistet er dafür Zuschüsse, sind diese seit 2019 steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings ist der entsprechende Betrag bis dato von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen.

Neue Sachbezugswerte für Arbeitnehmer

Bekommen Arbeitnehmer von ihrem Chef ein Essen spendiert, kann das für das Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden. Maßgeblich sind nach Angaben des Bundes der Steuerzahler die sogenannten Sachbezugswerte. Der Wert für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit, beispielsweise in einer Betriebskantine, beträgt ab 2020 für ein Frühstück 1,80 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen je 3,40 Euro.

Auch die Werte für Unterkunft oder Miete steigen: Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2020 bundeseinheitlich 235 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann steigt für das Finanzamt das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, auf 493 Euro (258 Euro + 235 Euro).

Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen

Den Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener, die sogenannte Reichensteuer, gibt es seit dem Jahr 2007. 2019 wurde der Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 265.327 Euro bei Ledigen und 530.653 Euro bei Verheirateten aufgerufen. Ab 2020 ist der Zuschlag durch die Verschiebung der Einkommensgrenzen bei den Steuersätzen um 1,95 Prozent erst ab 270.501 Euro beziehungsweise 541.001 Euro fällig.

7 Prozent Mehrwertsteuer für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form

Entsprechend zum Mehrwertsteuersatz für gedruckte Bücher, Zeitungen und Zeitschriften wird ab dem kommenden Jahr auch für diese Waren in elektronischer Form ein ermäßigter Steuersatz von dann nur noch 7 Prozent erhoben. Ausgeschlossen hat der Gesetzgeber dagegen Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Dies betrifft etwa DVDs oder CDs.

Nur noch 7 Prozent Mehrwertsteuer auf Tampons, Binden und Menstruationstassen

Und auch auf Hygieneartikel für Frauen, also Tampons, Binden und Menstruationstassen fallen ab dem 1. Januar nur noch 7 statt wie bisher 19 Prozent Mehrwertsteuer an. Offen ist jedoch, ob dieser Preisvorteil tatsächlich an die Kundinnen weitergegeben wird. Denn der Endverbraucherpreis liegt allein im Ermessen des Handels. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen appelliert an den Handel, dass die Mehrwertsteuersenkung auch bei den Käuferinnen von Monatshygieneartikeln ankommt.

Quelle: ntv.de, awi


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