Der Staat darf Straftätern ihr illegal erlangtes Vermögen auch dann abnehmen, wenn sie wegen Verjährung nicht mehr für ihre Taten verurteilt werden können. Dies sei »wegen überragender Belange des Gemeinwohls« ausnahmsweise zulässig, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit. Damit steht fest, dass ein wichtiger Baustein der 2017 reformierten Vermögensabschöpfung in Kraft bleiben kann. (Az. 2 BvL 8/19)
Das Instrument soll dafür sorgen, dass Straftäter nicht von ihrem zu Unrecht erlangten Vermögen profitieren, nachdem sie ein paar Jahre im Gefängnis abgesessen haben. Die Politik erhofft sich davon vor allem Erfolge im Kampf gegen die organisierte Kriminalität. So wurden etwa 2018 in Berlin und Brandenburg 77 Immobilien vorläufig beschlagnahmt, die einem arabischstämmigen Clan gehören sollen.
Mit der Reform wurde ein solches Vorgehen einfacher. Unter anderem gibt es für die Vermögensabschöpfung jetzt eine eigene Verjährungsfrist, die erst nach 30 Jahren abläuft. Es darf ausdrücklich auch Vermögen aus Straftaten eingezogen werden, die selbst bei Inkrafttreten der Reform schon verjährt waren.
Diesen Punkt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) für verfassungswidrig gehalten und 2019 ein Verfahren aus Niedersachsen ausgesetzt, um die Frage vom Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.
Normalerweise gilt im Strafrecht der Grundsatz, dass niemand für etwas bestraft werden kann, das zum Zeitpunkt der Tat noch nicht verboten war. In diesem speziellen Fall halten die Verfassungsrichter die – eigentlich unzulässige – Rückwirkung aber für gerechtfertigt.
spiegel
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