Die sieben Todsünden im Straßenverkehr

  22 April 2016    Gelesen: 326
Die sieben Todsünden im Straßenverkehr
Menschen können viel falsch machen im Leben. Gesetze und Gebote versuchen dem entgegenzuwirken. So auch im Straßenverkehr, wo Rücksichtslosigkeit und grobe Fahrlässigkeit zur tödlichen Gefahr werden können. Bei diesen Verstößen kennt der Gesetzgeber kein Pardon.
Nein, von falsch Parken oder geringfügigen Geschwindigkeitsübertretungen ist hier nicht die Rede. Diese werden als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet. Einen Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister gibt es zudem erst bei einer Strafe ab 60 Euro. Ärgerlich für den Fahrer, aber im Zweifel nicht weiter wild.

Anders sieht dies aus, wenn die Verkehrsverstöße vom Gesetzgeber als schwerwiegend eingestuft werden. Die sogenannten sieben Todsünden im Straßenverkehr gehören zu den gemeingefährlichen Straftaten und werden als besonders schwerwiegend eingestuft. Allerdings soll der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nur extrem verwerfliche Verfehlungen unter Strafe stellen, nicht jedoch Verkehrsverstöße aus unbewusst fahrlässiger Gedankenlosigkeit oder Unaufmerksamkeit.

Vielmehr muss der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln, um eine der im Strafgesetzbuch nachfolgenden genannten sieben Todsünden zu begehen:

die Vorfahrt nicht beachten

falsch überholen oder bei Überholvorgängen falsch fahren

an Fußgängerüberwegen falsch fahren

an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren

an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhalten

auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren oder dies versuchen

haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist

Mag auch die ein oder andere Verfehlung zunächst nicht weiter ungewöhnlich klingen, wird sie dann zur "tödlichen Sünde", wenn hierdurch konkret Leib und Leben eines Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet werden. Ist dies der Fall, kann die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Darüber hinaus muss auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Dies gilt auch für Ersttäter. Dabei muss es zuvor noch nicht einmal zu einem Unfall gekommen sein. Es ist laut Bundesgerichtshof ausreichend, wenn eine Situation "gerade noch einmal gut gegangen ist". Gemeint ist das Verursachen eines "Beinahe-Unfalls".

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