Witwer will Eizellen seiner toten Frau für neue Partnerin - Richter lehnen ab

  17 Juni 2016    Gelesen: 641
Witwer will Eizellen seiner toten Frau für neue Partnerin - Richter lehnen ab
In Freiburg fordert ein Witwer die Herausgabe befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau - um mit seiner neuen Partnerin Kinder zu bekommen. Nun hat ein Gericht entschieden.
Ein wiederverheirateter Witwer darf mit den eingefrorenen Eizellen seiner verstorbenen früheren Frau vorerst keine Familie gründen. Das hat der in Freiburg ansässige Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden. Die Klinik dürfe die 15 Eizellen der 2010 gestorbenen Frau nicht herausgeben, da das Embryonenschutzgesetz der vom Kläger geforderten Herausgabe entgegenstehe.

Der Kläger hatte von der Uniklinik Freiburg befruchtete Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau eingefordert, wie unter anderem der SWR berichtet. Demnach hatte das Paar 2008 in dem Krankenhaus 15 befruchtete Eizellen einfrieren lassen, um später Kinder haben zu können. Zwei Jahre später starb die Frau jedoch an Krebs, der Witwer heiratete 2012 seine heutige Partnerin.

Der 48-jährige will die Eizellen nun für seine heutige Frau haben, die keine Kinder bekommen kann. Sie wolle sich daher die Eizellen seiner ersten Ehefrau einpflanzen lassen. Die Uniklinik kam diesem Wunsch aber nicht nach, da das Gesetz eine derartige "gespaltene Mutterschaft" verbiete. Mit dieser Argumentation hatte auch das Landgericht Freiburg im vergangenen Oktober die Klage in erster Instanz abgewiesen (Az.: 14 U 165/15).

Möglichkeiten im Ausland

In dem Fall geht es daher auch um die Grundsatzdebatte, ob die sogenannte Leihmutterschaft legalisiert werden sollte. In Deutschland verbietet das Embryonenschutzgesetz Ärzten, "bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen", eine künstliche Befruchtung durchzuführen. Nicht nur diese Form der Leihmutterschaft ist strafbar, sondern laut Adoptionsvermittlungsgesetz auch die Vermittlung von Leihmüttern.

Die Leihmütter selbst werden allerdings nicht strafrechtlich verfolgt, ebenso wenig wie die "Wunscheltern", also ihre Auftraggeber. Es gibt daher die Möglichkeit, das Verbot mithilfe von Leihmüttern im Ausland zu umgehen - das ist allerdings mit Kosten und Risiken verbunden. (Lesen Sie hier mehr zu dem Thema.)

Im Dezember 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ausländische Gerichtsentscheidungen, die den "Wunscheltern" die rechtliche Elternschaft zuweisen, in Deutschland anerkannt werden können - zumindest unter der Bedingung, dass ein "Wunschelternteil" mit dem Kind genetisch verwandt ist.

Eine Revision gegen das jetzige Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die am Prozess Beteiligten haben aber die Möglichkeit, gegen diese Nichtzulassung beim Bundesgerichtshof Beschwerde einzulegen.


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