Im arabischen Internet suchte man nach Bekanntwerden der schockierenden Mordtat nach Erklärungen. Dabei wurde auch in Erinnerung gerufen, dass der berühmte mittelalterliche Rechtsgelehrte Taqi ad-Din Ahmad Ibn Taymiyya in einer Fatwa die Tötung naher Verwandter aus Glaubensgründen für rechtmäßig gehalten habe. Dieser Hinweis ist im saudischen Zusammenhang besonders brisant: Ibn Taymiyya inspirierte auch Mohammed Abd al-Wahhab, den Gründervater der Wahhabiten, und gilt in hanbalitisch orientierten Kreisen bis heute als wichtige Autorität – auf die sich bekanntlich auch Dschihadisten allerlei Couleur gerne berufen, unter denen gerade auch in den Reihen des IS zahlreiche Saudis anzutreffen sind.
Berechtigung bei Polytheismus
Der Verweis auf Ibn Taymiyya ist in diesem Zusammenhang nicht neu. Schon länger dient er in der salafistisch-dschihadistischen Szene bei der Erörterung der Frage, wie mit „abtrünnigen“ Familienangehörigen umzugehen sei, als Referenz. Bei der betreffenden Quelle handelt es sich indes nicht um eine Fatwa im engeren Sinne, sondern um eine Meinungsäußerung innerhalb einer Koranauslegung. Sie ist im vierzehnten Band von Ibn Taymiyyas 37 Bände umfassender „Fatwasammlung“ (madschmu’ al-fatawa) zu finden, und zwar in einem der insgesamt fünf Bände (13 bis 17), die seine Koranexegese (tafsir) enthalten.
Zu Beginn des Koranverses 6:151, um den es hier geht, wird an die Einheit des islamischen Glaubens und an das damit verbundene Gebot gemahnt „Ihr sollt ihm (Gott) nichts beigesellen.“ Es folgt die Forderung, zu den Eltern „gut“ zu sein, und die Gläubigen werden ermahnt: „Und ihr sollt euch auf keine abscheulichen Handlungen einlassen und niemand töten, den zu töten Gott verboten hat, außer wenn ihr dazu berechtigt seid.“
Eine „Berechtigung“ sieht Ibn Taymiyya hier als gegeben, wenn die Eltern – bei ihm ist stellvertretend vom Vater die Rede – sich vom rechten Glauben abgewandt hätten und „Beigesellung“ (Polytheismus) betrieben: Weigerten sie sich trotz Ermahnungen der Kinder, von ihrem Fehlverhalten abzurücken, sei es erlaubt, die Eltern zu töten. Ibn Taymiyya bemerkt zwar anschließend lakonisch, dass diese Auffassung unter den Rechtsgelehrten umstritten sei, näher geht er darauf jedoch nicht ein.
Vatermord im syrischen Dschihad
Diese wenn auch vage Einschränkung wird von all denjenigen ignoriert, die Ibn Taymiyyas Auslegung als Freibrief für die Tötung von Angehörigen sehen. Im dschihadistischen Lager verdient es der Polytheist, mit dem Tod bestraft zu werden; der Begriff „Polytheist“ ist auch eine der Pauschalbezeichnung, mit der die selbsternannten Mudschahedin ihre Feinde belegen. Die Liste der aus religiöser Motivation getöteten Verwandten ist denn auch parallel zur territorialen Expansion des „Islamischen Staates“ immer länger geworden, wobei die bekanntgewordenen Fälle nur die Spitze des Eisbergs sein dürften.
Im April 2015 etwa sprengte sich der junge Syrer Abu al-Dscharah al-Schami im nordsyrischen Marea für den IS in die Luft, woraufhin sich ein saudischer Sprecher der Terrormiliz unter dem Namen al-Zuebi zu Wort meldete und den Todesfahrer auch dafür pries, vor seiner Selbstmordmission bereits seinen Vater, den „Magier“, getötet zu haben. Al-Zuebi, der in Wahrheit Nasser al-Schaiqi heißt, hatte übrigens schon ein Jahr zuvor in seinem Heimatland für Schlagzeilen gesorgt, als er sich mit seinen beiden Söhnen, zehn und zwölf Jahre alt, gegen den Willen seiner Frau heimlich nach Syrien abgesetzt hatte, um sich mit ihnen dort dem IS anzuschließen.
Im Internet kursiert ein Foto, auf dem al-Schaiqi mit den beiden Jungen, die jeweils eine Kalaschnikow in der Hand halten, vor der IS-Fahne posiert. Nur zwei Monate nach dem vom IS propagandistisch ausgeschlachteten Vatermord des Selbstmordattentäters al-Schami in Syrien tötete in der Stadt Chamis Muscheit im Südwesten Saudi-Arabiens ein junger IS-Sympathisant seinen Vater. Anscheinend hatte sich der Vater in seiner Verzweiflung über die Radikalisierung des Sohnes an die Sicherheitskräfte gewandt, woraufhin diese das Haus stürmten.
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