1. Beamtenbeleidigung wiegt schwerer als "normale" Beleidigung
Ein "Arschloch" gegenüber einem Polizisten wiegt schwerer als ein "Arschloch" gegenüber einem Busfahrer? Eine Polizistin "Schlampe" zu nennen, ist schlimmer als die Nachbarin so titulieren? Falsch. Beleidigungen sind strafbar, das Strafgesetzbuch unterscheidet aber nicht nach dem Berufsstand der Opfer. Es gibt also keinen gesonderten Straftatbestand der Beamtenbeleidigung. Dass das Beschimpfen von Polizisten trotzdem besonders heikel sein kann, liegt vermutlich daran, dass diese eher geneigt sind, eine Anzeige zu schreiben.
2. Polizisten müssen sich ausweisen
Auch Polizisten haben das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie müssen sich also nicht grundsätzlich auf Verlangen ausweisen. Als Polizisten sind sie schon durch die Uniform identifizierbar. Unbeteiligten müssen sie Namen und Dienstnummern normalerweise nicht verraten.
Anders sieht es aus, wenn Kriminalbeamte und Zivilpolizisten ohne Dienstkleidung aktiv werden. Sie müssen sich den Personen, mit denen sie zu tun haben, grundsätzlich mit Dienstmarke oder Ausweis zu erkennen geben. Ein Polizist in Dienstkleidung muss das allenfalls auf Nachfrage tun. Die Polizeiordnungen der Bundesländer haben dazu unterschiedliche Vorschriften. Außerdem gilt hier meist der Zusatz "wenn es die Umstände zulassen".
3. Man muss seinen Personalausweis immer dabei haben
Für deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahre ist der Personalausweis Pflicht. Das heißt: Man muss einen gültigen Ausweis besitzen. Man muss ihr aber nicht bei sich tragen. Es ist kein Vergehen, wenn man sich nicht ausweisen kann, also gibt es auch kein Bußgeld. Trotzdem ist es hilfreich, das Dokument dabeizuhaben, wenn man danach gefragt wird. Ansonsten muss man zur Feststellung der Personalien eventuell mit der Polizei nach Hause oder auf die Wache fahren.
4. Ohne Durchsuchungsbeschluss darf die Polizei nicht in die Wohnung
Die Polizei sucht nach Beweismitteln? Bevor sie die Wohnung durchforstet, braucht sie einen Durchsuchungsbefehl. Eine Hausdurchsuchung ist nur in wenigen Ausnahmefällen ohne richterlichen Beschluss möglich.
Anders sieht es aus, wenn die Beamten wegen einer akuten Gefahrenlage in die Wohnung wollen. So müssen sie beispielsweise nicht an der Türschwelle kehrt machen, wenn ein Mann drinnen seine Freundin verprügelt. Auch wenn sich ein Dealer auf der Flucht in ein Café flüchtet, muss die Polizei nicht davorstehen und warten, bis er die Drogen das Klo herunterspült. Will sie dagegen ein vermeintliches Drogendepot in dem Café aufspüren, muss erst die gerichtliche Legitimation für die Durchsuchung her.
5. Polizisten dürfen nicht allein kontrollieren
"Polizisten fahren stets zu zweit um dunkle Ecken durch die Nacht", sangen die NDW-Helden von Extrabreit 1981. Stets zu zweit? Meist stimmt das, Funkwagen sind in aller Regel mit Zweierteams besetzt. Dass Polizisten alleine keine Kontrollen durchführen dürften, ist aber Unsinn. Die Mehrfachbesetzung dient in erster Linie dem Schutz der Polizisten. Grundsätzlich ist es nicht verboten, allein auf Streife zu gehen. Und auch wenn ein Polizist allein im Auto sitzt, darf er kontrollieren.
6. "Sie haben das Recht zu schweigen" ist Standard
Kaum klicken die Handschellen, wird der Verdächtige belehrt: "Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden …" Man kennt die Standardsätze aus amerikanischen Filmen - aber nicht von der deutschen Polizei. In den USA müssen Polizisten Verdächtige mit der sogenannten "Miranda-Formel" frühzeitig über ihre Rechte belehren. Auch in Deutschland müssen Festgenommene darüber informiert werden. Das können die Polizisten aber in ihren eigenen Worten tun, es gibt keine Standardsätze.
7. Polizisten sind immer im Dienst
Dürfen Polizisten nach Feierabend Strafzettel schreiben? Ja, sie dürfen. Müssen es aber nicht. Selbst im Dienst haben Beamte Spielraum, solange es nur um Ordnungswidrigkeiten geht. So können sie beispielsweise selbst entscheiden, ob sie seinen Radfahrer anhalten, der gerade eine rote Ampel missachtet hat. Ein eifriger Polizist kann das aber auch durchaus außerhalb der Arbeitszeit tun.
Bei schweren Straftaten müssen Polizisten grundsätzlich einschreiten, egal ob sie gerade im Dienst sind oder nicht. Das müssen dann aber schon schwere Verbrechen sein, etwa Raub, Vergewaltigung oder Mord. Auch wenn ein Beamter beispielsweise mitbekommt, dass sein Schwager Kinderpornographie sammelt oder Mandatsträger schmiert, darf er nicht untätig bleiben. Dass der Schwager illegal Musik herunterlädt oder zu Hause Marihuana anbaut, muss ihn dagegen nicht interessieren.
8. Nur Polizisten dürfen festnehmen
Das Gewaltmonopol liegt beim Staat, Selbstjustiz ist in Deutschland verboten. Zum Gewaltmonopol gehört auch das Recht auf Freiheitsberaubung. Personen festnehmen und einsperren dürfen nur die Polizei und die Justiz. Es gibt aber eine Ausnahme: Wer einen Kriminellen auf frischer Tat ertappt, kann ihn solange festhalten, bis die Polizei eintrifft. Das gilt aber auch nicht immer, sondern nur wenn Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht festgestellt werden kann. Kennt man den Täter persönlich, darf man ihn normalerweise nicht festhalten, es sei denn man muss befürchten, dass er untertaucht. Ertappt man beispielsweise den Nachbarn dabei, wie er in die Garage einbricht, reicht es, wenn man der Polizei mitteilt, wo er wohnt. Wenn man ihn stattdessen brutal überwältigt, macht man sich womöglich der Körperverletzung schuldig.
9. Polizisten bringen Minderjährige nachts nach Hause
Gaststätten, Discotheken, Spielhallen oder Rotlichtbezirke – an vielen Orten dürfen sich Kinder und Jugendliche - zumindest zu bestimmten Uhrzeiten - nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten aufhalten, an manchen haben sie gar nichts verloren. Das regelt das Jugendschutzgesetz. Eine Vorschrift, wonach Jugendliche nachts nicht allein unterwegs sein dürften, gibt es aber nicht. Folglich wird die Polizei Teenager, die sie nach Mitternacht auf der Straße aufgreift, auch nicht bei den Eltern abliefern. Das kann allenfalls an Orten passieren, die für Jugendliche als besonders gefährlich gelten.
10. Vorladungen zur Polizei sind bindend
Zeugen oder Verdächtige kann die Polizei zur Vernehmung laden. Das heißt aber nicht, dass man dieser Einladung auch Folge leisten müsste. Weder muss man zu dem genannten Termin erscheinen, noch auf das Anhörungsschreiben antworten. Erst wenn Post von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht kommt, wird es ernst. Als Beschuldigter darf man dann zwar die Aussage verweigern, hingehen muss man aber trotzdem.
Quelle: n-tv.de
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