Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine muslimische, in einer kommunalen Kita in Baden-Württemberg beschäftigte Erzieherin geklagt. Die Frau hatte sich aus religiösen Gründen geweigert, ihr Kopftuch während der Arbeit abzulegen. Der Arbeitgeber erteilte ihr daraufhin eine Abmahnung und berief sich auf das Kopftuchverbot in damals geltenden baden-württembergischen Vorschriften. Demnach durften keine politischen oder religiösen Bekundungen abgegeben werden, die Zweifel an der Neutralität der Einrichtung wecken könnten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hielt die Abmahnung für rechtmäßig. Die Erzieherin habe das Kopftuchverbot bewusst und dauerhaft verletzt. Da das islamische Kopftuch eine besondere religiöse Bedeutung habe, stelle das Tragen auch eine religiöse Bekundung dar, die das Neutralitätsgebot des Staates verletze.
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Die Erzieherin sei mit den früheren baden-württembergischen Vorschriften in ihrer Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt worden. Die Frau habe weder missionierend ihre Arbeit verrichtet, noch habe sie den Kita-Frieden oder die Neutralität der Einrichtung beeinträchtigt. Sie habe lediglich ein Kopftuch getragen. Eine allein abstrakte Gefahr reiche für ein Verbot nicht aus.
Das Tragen eines Kopftuches durch einzelne Erzieherinnen stelle auch noch keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben dar, betonten die Verfassungsrichter. Das islamische Kopftuch sei in Deutschland vielmehr üblich und „spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wider“. Menschen mit einem anderen Glauben hätten keinen Anspruch darauf, vom Anblick anderer religiöser oder weltanschaulicher Symbole verschont zu werden.
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