Gegen die Sparangebote hatte die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg geklagt. Sie wollte zum Schutz örtlicher Apotheken verhindern, dass die Versandhändler mit Rabatten locken. Gesetzlich sind solche Möglichkeiten mehrfach beschränkt: Zum einen enthält das Sozialrecht Regelungen über die Zuzahlungspflichten. Zum anderen ist es gemäß Heilmittelwerbegesetz nur in eng begrenzten Fällen erlaubt, Werbeabgaben zu versprechen. Wer gegen solche Regeln verstößt, handelt wettbewerbswidrig, lautete das Argument der Wettbewerbshüter.
Doch die Richter folgten dem nicht. „Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber“, beschieden sie. Die sozialrechtlichen Regeln gehören also nicht zu den Vorschriften, auf deren Einhaltung die Wettbewerbszentrale pochen darf. Aber auch das Heilmittelwerbegesetz stünde der Zuzahlungsverzicht in diesem Fall nicht entgegen, da sich die Summe genau berechnen ließ. Außerdem würde bei Hilfsmitteln der Verkäufer etwas anderes als bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Bei letzteren steht die Zuzahlung nämlich den Krankenkassen zu, bei Hilfsmitteln aber dem Verkäufer. Dieser kann daher auch auf sie verzichten.
Sofern es nicht um Arzneimittel geht, können Verbraucher also auch künftig die Zuzahlung teilweise einsparen.
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