Im Jahr 2006 starb ihr Mann, seit dem Jahr 2008 werde sie nahezu besteuert wie ein Single und zahle 42 Prozent Spitzensteuersatz. „Das sind jedes Jahr einige tausend Euro mehr, selbst bei Gegenrechnung des Kindergeldes“, sagt Becker. Und das sei nicht gerecht. Das Ehegattensplitting fördere nicht die Familie, sondern privilegiere die Ehe.
Als weitere Erkenntnis hat die Steuerberaterin festgestellt, dass die Kinderfreibeträge zu gering sind. „Das war sozusagen eine Nebenerkenntnis des Verfahrens zum Splittingtarif.“ Die Kinderfreibeträge liegen bereits für Kinder ab sechs Jahren unter dem Sozialhilfeniveau, und erwachsene Kinder gehen in die Berechnung gar nicht erst ein. Für erwachsene in Ausbildung befindliche Kinder wird nur der Kinderfreibetrag für Minderjährige berücksichtigt.
Auch hiergegen entschloss sich Becker zu klagen. Die Ausgestaltung des Kinderfreibetrags ist ihrer Ansicht nach verfassungswidrig. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts gab der 54 Jahre alten Steuerberaterin Recht und stellte gleich die gesamte Berechnung des Kinderfreibetrags durch die Bundesregierung in Frage. „Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt“, sagte Richterin Georgia Gascard nun in Hannover.
Das Verfahren hat Bedeutung für alle Eltern, die für ihre Kinder einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Eine Erhöhung der einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge wirkt sich nicht nur bei solchen Steuerpflichtigen aus, für die der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld, sondern sie betrifft alle. Denn die Kinderfreibeträge werden immer in der Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages berücksichtigt. Die derzeit in Aussicht genommene Erhöhung des Kinderfreibetrages ändert an der Problematik nichts, weil die Berechnungsmethode unverändert bleibt.
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