Senat wollte in Privatwohnungen eindringen, um Raum für Flüchtlinge zu suchen

  12 November 2015    Gelesen: 588
Senat wollte in Privatwohnungen eindringen, um Raum für Flüchtlinge zu suchen
Der regierende Bürgermeister von Berlin, Michael Müller (SPD), wollte angeblich heimlich das Eindringen in Privatwohnungen vorbereiten. Ziel wäre es, mit Hilfe der Polizei dort auch gegen den Willen der Eigentümer Flüchtlinge unterzubringen. Das käme einem Verstoß gegen das Grundgesetz gleich.
Ein „Vorschlag“ der Senatskanzlei von Berlin unter der Leitung von Björn Böhning (SPD) sorgt derzeit für Irritation. Demnach soll das erweiterte Büro des Regierenden Bürgermeisters Müller angeregt haben, die Polizei durch den Senat mit mehr Befugnissen auszustatten. Die Beamten könnten so Flüchtlinge kurzerhand auch in Privatwohnungen unterbringen.

Der „’Vorschlag‘ soll dazu führen, dass das Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) geändert wird. Im ASOG ist unter § 36 geregelt, wann die Polizei ohne richterlichen Beschluss in eine Privatwohnung eindringen darf. Kurz gesagt: nur ‚zur Abwehr dringender Gefahren‘, also um schwere Verbrechen zu verhindern und zu bekämpfen“, berichtet die B.Z. Der besagte „Vorschlag“ füge dem § 36 ASOG diesen neuen „Absatz 4“ hinzu, so das Blatt weiter:

„Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Prüfung der Geeignetheit zur Unterbringung von Flüchtlingen Grundstücke, Gebäude oder Teile davon ohne Einwilligung des Inhabers betreten, wenn dies zur Verhütung drohender Obdachlosigkeit erforderlich ist.“

Bislang habe das für wenig öffentliches Aufsehen gesorgt, so die Zeitung. Lediglich intern solle es Proteste gegeben haben. Der „Vorschlag“ sei plötzlich von den Tischen verschwunden. Einzig der Berliner FDP-Generalsekretär Sebastian Czaja habe in diesem Zusammenhang von einer „offenen Vorbereitung zum Verfassungsbruch“ gesprochen.

Im Grundgesetz, Artikel 13, heißt es unter anderem:

„(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

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