Unter diesen Umständen stellt ein Kopftuchverbot laut den Luxemburger Richtern keine unmittelbare Diskriminierung dar. Es könnte jedoch um "mittelbare Diskriminierung" gehen, also eine Regelung, die Menschen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Dies könne allerdings gerechtfertigt sein, etwa um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren, so die Richter. Relevant sei auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.
Der Fall aus Frankreich sei jedoch weniger klar. Die Angestellte dort verlor ihren Job als Software-Designerin bei einem Unternehmen, nachdem ein Kunde sich wegen ihres Kopftuchs beschwert hatte. Hier sei unter anderem nicht klar, so die Richter, ob das Tragen des Kopftuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße.
In Deutschland ist das Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz eigentlich erlaubt. Dennoch sind generelle Verbote möglich. Gründe könnten etwa die Sicherheit am Arbeitsplatz, eine Störung des Betriebsfriedens oder eine drohende Geschäftsschädigung durch nachweisbare Beschwerden von Kunden sein.
Was bedeutet das Urteil für Deutschland?
Die obersten Richter der EU geben nationalen Gerichten die Richtung vor. Wenn sich bei Klagen vor deutschen Gerichten die gleichen Rechtsfragen stellen wie nun vor dem EuGH, dann müssen die Richter sich an die Luxemburger Auslegung des europäischen Anti-Diskriminierungsverbots halten, teilt die dpa mit. Das bedeutet, dass Kopftuchverbote am Arbeitsplatz den Voraussetzungen entsprechen müssten, die der EuGH festlegt.
Quelle: sputniknews
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