Betrunken auf dem Fahrrad - Polizeikarriere futsch

  18 Mai 2017    Gelesen: 543
Betrunken auf dem Fahrrad - Polizeikarriere futsch
Ein Fehltritt, schon Jahre her - darf der verhindern, dass ein junger Mensch bei der Polizei arbeitet? Ja, urteilten Richter in zwei Fällen. Nur wer "charakterlich stabil" ist, dürfe Polizist werden.
Körperlich fit, gute Noten, keine Vorstrafen - eigentlich waren die beiden Männer vielversprechende Anwärter für den Polizeidienst. Aber Vergehen in ihrer Vorgeschichte führten dazu, dass sie abgelehnt wurden - und zwar zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht Berlin entschied (Az.: VG 26 L 151.17 und VG L 331.17).

Was hatten die beiden ausgefressen? Im ersten Fall war der Polizeibewerber vor zwei Jahren auf einem Fahrrad mit 2,25 Promille erwischt worden. Es folgte ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gegen den damals 24-Jährigen, das aber gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt wurde.

Im zweiten Fall war der Polizeianwärter vor vier Jahren aufgefallen, weil er von seinem Balkon illegale Feuerwerkskörper geworfen hatte - in Richtung eines Kinderspielplatzes. Die Böller explodierten in der Nähe von Personen, darunter ein Kleinkind. Der Mann, damals 20 Jahre alt, wurde deshalb zu zwölf Sozialstunden verurteilt.

Mit Blick auf diese Vorgeschichten wollte der Berliner Polizeipräsident die zwei Bewerber nicht in den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Dagegen zogen die beiden vor Gericht. Die Richter führten nun aus, der Polizeipräsident habe als Behörde zu Recht "hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Bewerbers" gestellt.

Neues Jahr, neue Chance

Zwar sei bei dem betrunkenen Fahrradfahrer das Strafverfahren eingestellt worden. Dennoch könnten aus der Strafakte Rückschlüsse auf das Sozialverhalten und die Selbstkontrolle des Polizei-Bewerbers gezogen werden. Die festgestellte hohe Promillezahl weise darauf hin, dass der Polizeianwärter ein Alkoholproblem habe.

Das Verhalten des Knallkörperwerfers sei als "leichtfertig und mit den an einen angehenden Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen" als nicht vereinbar anzusehen. Der Bewerber sei zur Tatzeit fast 21 Jahre alt gewesen und habe Leib und Leben anderer Personen gefährdet. Daher sei es verhältnismäßig, dass ihm sein Verhalten auch vier Jahre nach der Tat noch vorgehalten werden könne. Für immer und ewig gelte dies jedoch nicht. Ab 2018 könne er sich erneut für den Polizeivollzugsdienst bewerben.

Quelle : spiegel.de

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