Jeder zehnte Mensch war illegal
Außerdem waren auf den Straßen Arbeitswanderer aller Art, Revolutions- und Religionsflüchtlinge sowie zahllose innereuropäische Migranten unterwegs. Im beginnenden 19. Jahrhundert fügte die Bauernbefreiung noch Massen an Landlosen hinzu, die auf der Suche nach neuen Erwerbsmöglichkeiten durch die Gegend zogen. Auf landwirtschaftlichen Gütern, in den Manufakturen und den entstehenden industriellen Zentren hofften sie, ein Auskommen zu finden. Nicht wenige von ihnen nahmen den Weg über den Atlantik in das verheißungsvolle Amerika. Insgesamt darf Migration wohl als eine der größten Herausforderungen des 19. Jahrhunderts gelten.
Nach dem Wiener Kongress 1815 konstituierten sich die deutschsprachigen Staaten im Deutschen Bund neu. Für sie stand fest: Migration muss durch Politik gesteuert und durch Verwaltung genauestens kontrolliert werden. Zwar hatten sich schon die Kameralisten des 18. Jahrhunderts ausgiebig mit dem ökonomischen Nutzen von Bevölkerungen, mithin der Zweckmäßigkeit von Migration und ihrer Regulierung beschäftigt, doch nun wurde Migrationskontrolle zum entscheidenden Aspekt der Bevölkerungspolitik, ja zu einer Aufgabe, in der sich der moderne Verwaltungsstaat überhaupt erst konstituierte.
Im Mittelpunkt dieses Versuches einer staatlichen Kontrolle stand der Umgang mit den sogenannten Vagabunden oder Vaganten. Im engeren Sinne waren mit diesen Begriffen all jene gemeint, die aus Armut auf Wanderschaft gingen. Die Regulierung wirkte sich letztlich auf ganz grundsätzliche Fragen des Aufenthaltsrechtes aus, denn das "Vagabundenproblem" hatte zur Folge, dass die Staaten des Deutschen Bundes "ein allgemeines deutsches Heimathsrecht" vorbereiteten, wie es die sogenannte Gothaer Convention am 15. Juli 1851 formulierte. Preußen, Bayern, Sachsen und ein Dutzend mittlere und kleine deutsche Staaten, denen sich nach 1851 im multilateralen Vertrag nach und nach weitere Länder anschlossen, erklärten darin die Behandlung der "Auszuweisenden oder Heimathlosen" zur wirtschafts-, sozial-, sicherheits- und letztlich auch außenpolitischen Aufgabe. Deren "Lösung" führte dazu, dass aus Millionen von Menschen auf Wanderschaft illegale Migranten wurden.
Bis in das 19. Jahrhundert hinein war die Armengesetzgebung sowie der Umgang mit Vagabunden und Vaganten eine kommunale Angelegenheit, die in den deutschen Territorien über das Heimatrecht geregelt wurde. Demnach hatten sozial und kulturell "Auffällige", zum Beispiel "ortlose Bettler" und "zigeunerische Personen", in der Regel kein Aufenthaltsrecht in einer fremden Kommune. Sie wurden ausgewiesen und bestraft – wobei die Strafen von der Prügel bis zur Hinrichtung reichen konnten.
Die Migranten sollten, so sah es die herrschende Ordnung vor, in dem Ort versorgt werden, in dem der Vater – bei nicht ehelichen Kindern die Mutter – zum Zeitpunkt der Geburt das Heimatrecht besaß. In der Folge waren die sogenannten Vagabunden, die anhaltend in Verdacht standen, der kommunalen Armenversorgung "zur Last" zu fallen, ständig "auf dem Schub". Niemand wollte sie haben. In Preußen etwa organisierten die Kommunen bis in die 1820er Jahre hinein regelrechte Deportationen der Vagabunden von einer Gemeinde zur anderen. Nur preußische Ministerialerlasse verhinderten, dass sie endlos weitergeschickt wurden. Preußens Innenminister Friedrich von Schuckmann nämlich fürchtete 1827, dass sich durch diese "wilden Schübe" die "Heimat- und Mittellosigkeit" in Preußen noch verstärken würde und den Grund für "Diebes- und Räuberbanden" legen könnte. Diese Aussage hatte eine gleich doppelte Wirkung: Sie kriminalisierte die Migranten, und sie meldete den Anspruch des erstarkten Staats an, seine Bevölkerungspolitik und sein Durchgreifen bis zur kommunalen Ebene zu legitimieren.
Die ministerialen und polizeilichen Verwaltungskorrespondenzen Preußens und anderer deutscher Flächenstaaten der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts argumentierten fast durchgehend mit dem Hinweis auf die "Innere Sicherheit", wenn es darum ging, ihren Regulierungswillen und die verschärften Kontrollen zu begründen. Mit diesem Begriff nahmen sie Bezug auf staatstheoretische Ideen des Absolutismus. In der begriffsgeschichtlichen Entwicklung vom englischen Staatstheoretiker Thomas Hobbes (1588–1679) über den deutschen Naturrechtsdenker Samuel von Pufendorf (1632–1694) bis hin zum Hallenser Aufklärer Christian Wolff (1679–1754) galt "Innere Sicherheit" als Inbegriff "gemeiner Wohlfahrt". "Wo die gemeine Wohlfahrt am besten befördert und die gemeine Sicherheit erhalten wird, das ist, wo die meisten Menschen glückselig nebeneinander leben." So hatte es Christian Wolff im Jahr 1721 formuliert. Die Migration sollte also zum Zwecke des allgemeinen Wohlstandes begrenzt und kontrolliert werden.