Frauen-Union fordert Haftstrafen für Grapscher

  19 Januar 2016    Gelesen: 1110
Frauen-Union fordert Haftstrafen für Grapscher
Der Frauenvereinigung der CDU reicht die geplante Verschärfung des Sexualstrafrechts nicht: Grapscher sollten mindestens eine Geld- oder Freiheitsstrafe bekommen.
Die Frauen-Union in der CDU hat eine Haftstrafe von drei Monaten für schwere Fälle von "Begrapschen" gefordert. "Ich erwarte, dass den starken Worten nach der Silvesternacht von Köln nun auch konkrete Gesetzesverschärfungen folgen", sagte die Vorsitzende der Frauen-Union, Annette Widmann-Mauz, der Rheinischen Post.

Das Begrapschen, also der Griff in den Schritt oder an die Brust einer Frau, müsse "in jedem Fall mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten belegt werden", sagte Mauz. Solche Taten beeinträchtigten die Integrität von Frauen maßgeblich.

Als eine Konsequenz aus den massenhaften Übergriffen auf Frauen in der Silvesternacht in Köln hatten Innenminister Thomas de Maizière (CDU) und Justizminister Heiko Maas (SPD) eine Verschärfung des Sexualstrafrechts und eine leichtere Abschiebung ausländischer Täter angekündigt. Widmann-Mauz forderte, dass die weiteren Verschärfungen für Grapscher in das Gesetz mit hineingenommen werden, das auch eine Schließung der rechtlichen Schutzlücken bei Vergewaltigung vorsieht.

Parteiübergreifend hatten Politiker nach den Übergriffen in der Silvesternacht in Köln einen besseren Schutz von Frauen gefordert. Der Bundesjustizminister hatte bereits im vergangenen Jahr seinen Entwurf für ein reformiertes Sexualstrafrecht vorgelegt: Die Schwelle für Verurteilungen wegen Vergewaltigung sollen gesenkt werden. Auch sexuelle Übergriffe, bei denen ein Täter sein Opfer massiv unter Druck setzt oder plötzlich angreift, sollen rechtlich als Vergewaltigung eingestuft werden. Das Reformvorhaben könnte noch in diesem Jahr vom Bundestag verabschiedet werden.

Das Strafgesetzbuch enthält einen ganzen Abschnitt über "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung". Dazu zählen neben Vergewaltigung beziehungsweise sexueller Nötigung auch der separate Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs in verschiedenen Formen, exhibitionistische Handlungen, ausbeuterische Prostitution, die Erregung öffentlichen Ärgernisses und andere Straftatbestände.

Die Anwendung des Paragrafen zu sexueller Nötigung oder Vergewaltigung setzt dabei bislang voraus, dass es sich um sexuelle Handlungen von "einiger Erheblichkeit" handelt und dass der Täter gewaltsam vorgeht, das Opfer etwa mit dem Tod bedroht, oder dieses ihm "schutzlos" ausgeliefert ist.

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