Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Abgabe dürfe aber nicht über die Kosten hinausgehen, die der Bank entstünden. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nachdem die Sparkasse Günzburg für Serviceleistungen am Bankschalter eine Gebühr festgelegt hatte.
Deutschlandfunk
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