Das steht im Ayslpaket II

  29 Januar 2016    Gelesen: 491
Das steht im Ayslpaket II
Familiennachzug, Integrationskurs, Abschiebung: Die Große Koalition einigt sich nach monatelanger hitziger Debatte auf weitere Asylverschärfungen. Ein Überblick.
Nach monatelangen Auseinandersetzungen haben sich die Koalitionsspitzen auf weitere Asylrechtsverschärfungen verständigt. „Das Asylpaket II, das steht jetzt, und das kann sehr schnell durchs Kabinett“, sagte SPD-Chef Sigmar Gabriel am Donnerstagabend nach einem Treffen mit CDU-Chefin Angela Merkel und dem CSU-Vorsitzenden Horst Seehofer. Die Koalition vereinbarte auch bereits weitere Gesetzesvorhaben, wie die Einstufung zusätzlicher Länder als „sichere Herkunftsstaaten“. Bund und Länder wollen außerdem gemeinsam ein Integrationsprogramm erarbeiten.

Die Kanzlerin sagte, die Koalition, aber auch alle staatlichen Ebenen seien „sehr handlungsfähig“ in der Flüchtlingskrise. Merkel, Gabriel und Seehofer hatten sich bereits vor knapp drei Monaten in den Grundzügen auf das Asylpaket II verständigt, das im Wesentlichen die Einrichtung neuer Aufnahmestellen mit Schnellverfahren für bestimmte Flüchtlingsgruppen vorsieht. Über weitere Punkte - vor allem den Familiennachzug - war danach aber großer Streit ausgebrochen.

AUFNAHMEZENTREN: Kern des Pakets sind spezielle Aufnahmezentren, von denen bundesweit drei bis fünf entstehen sollen. Auf diese hatten sich die Parteichefs bereits im November als Kompromiss im Streit um die von der Union geforderten Transitzonen verständigt.

BESCHLEUNIGTE VERFAHREN: In den Zentren sollen bestimmte Gruppen von Asylbewerbern Schnellverfahren durchlaufen. Dazu gehören Menschen aus sicheren Herkunftsländern, mit Wiedereinreisesperren oder Folgeanträgen. Aber auch Asylsuchende, die keine Bereitschaft zur Mitwirkung zeigen, falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht oder Dokumente mutwillig vernichtet haben, sollen darunter fallen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll über ihre Anträge vor Ort innerhalb von einer Woche entscheiden. Inklusive eines möglichen Widerspruchs vor dem Verwaltungsgericht soll das Verfahren innerhalb von drei Wochen beendet sein. Abgelehnte Asylbewerber sollen möglichst direkt aus den Einrichtungen zurückgebracht werden.

RESIDENZPFLICHT: Für die Dauer des Verfahrens und gegebenenfalls bis zur Ausreise sind die Personen verpflichtet, sich nur im Bezirk der jeweiligen Ausländerbehörde aufzuhalten. Bei Verstößen riskiert der Asylbewerber, dass sein Verfahren eingestellt wird.


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