Die Politik der vermeintlich offenen Grenzen, so wird gesagt, sei rechtswidrig, gar verfassungswidrig und müsse beendet werden, um Recht und Ordnung zu schützen. Eine Bundesregierung, die vorsätzlich und nachhaltig das Recht bricht! Das wäre ein Skandalon! Doch so eindeutig liegen die Dinge nicht!
Denn Deutschland ist Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Dieses regelt das Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge und die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung. Teil dieses Systems ist auch die Dublin-Verordnung. Sie legt fest, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. Die europäischen Regelungen überlagern heute das Asylrecht im Grundgesetz, das in der Praxis kaum mehr eine Rolle spielt.
Allerdings funktionieren die europäischen Regelungen, insbesondere die Dublin-Verordnung, heute nicht mehr. Die Staaten an den Außengrenzen der EU, namentlich Griechenland, sind mit der Erfüllung ihrer Dublin-Pflichten überfordert. Bislang reist das Gros der Flüchtlinge über die Balkanroute weiter, vor allen Dingen nach Deutschland. Hier beantragen sie Asyl.
Griechenland fällt aus
Nach der Dublin-Verordnung prüft jeder EU-Mitgliedstaat bei Asylanträgen, die auf seinem Staatsgebiet einschließlich an seiner Grenze gestellt werden, zunächst, ob er selbst bzw. welcher Staat für die Asylprüfung zuständig ist. Besteht keine deutsche Zuständigkeit, ist der Flüchtling zurückzuüberstellen in den zuständigen Staat, der dann das Asylverfahren durchführt. So der rechtliche Idealfall.
Christine Langenfeld ist Vorsitzende des Sachverständigenrates deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) und Professorin für öffentliches Recht an der Universität Göttingen.
Griechenland fällt damit als Asylstaat aus und Deutschland wird zuständig. Auch Überstellungen in andere EU-Staaten, darunter sogar nach Italien, werden von deutschen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht immer wieder untersagt unter Hinweis auf menschenrechtliche Defizite. Aber selbst wenn Rücküberstellungen rechtlich möglich sind, funktionieren sie in der Praxis oft nicht. Und auch dies geht zu Lasten des Staates, in dem der Asylantrag gestellt wurde, denn nach Ablauf der für die Rücküberstellung festgelegten Fristen wird er für das Asylverfahren zuständig.
Dublin gilt
Angesichts dieser Rechtswirklichkeit hat Deutschland im August 2015 in Wahrnehmung des ebenfalls in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrechts entschieden, bei Syrienflüchtlingen das – regelmäßig aussichtslose oder unzulässige – Rücküberstellungsverfahren auszusetzen und das Asylverfahren selbst durchzuführen. Hiermit folgte die deutsche Regierung auch einer entsprechenden Empfehlung der EU-Kommission. Noch ist die Dublin-Verordnung in Kraft und Deutschland hält sich daran.
Einen funktionierenden Ersatz gibt es nicht und auch keine Vorkehrungen dafür, was zu geschehen hat, wenn das System einseitig kollabiert. Das Dublin-System baut darauf, dass alle EU-Staaten rechtsstaatliche Standards bei der Behandlung von Flüchtlingen einhalten können und wollen. Dies hat sich als Fiktion erwiesen. Für Deutschland heißt das im Klartext: Flüchtlinge, die hier einmal angekommen sind, bleiben hier, wenn sie nicht freiwillig weiterreisen. An die Stelle des Zuständigkeitssystems nach Dublin ist das Prinzip der freien Wahl des Asylstaates getreten. Das ist ein Pull-Faktor ersten Ranges.
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