Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe erklärte in einem Beschluss, dies sei möglich, wenn die Angehörigen im „objektiven Interesse“ der oder des Betreuten handelten. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn die betreute Person den Betreuerwechsel nicht wünsche.
Im konkreten Fall hatte ein Mann Einspruch dagegen eingelegt, dass seine Mutter von ihrem zweiten Sohn gesetzlich betreut wurde, der damit auch ihre Finanzen verwaltete. Stattdessen sollte eine neutrale Person, die nicht zur Familie gehört, die Betreuung übernehmen. Nun muss sich das zuständige Landgericht erneut mit dem Fall befassen.
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