Strafbarkeit des „Containerns“ nicht grundgesetzwidrig

  18 Auqust 2020    Gelesen: 754
Strafbarkeit des „Containerns“ nicht grundgesetzwidrig

Das sogenannte Containern – also das Herausholen von Lebensmitteln aus Müllcontainern von Supermärkten – kann unter Strafe gestellt werden. Der Gesetzgeber dürfe grundsätzlich auch das Eigentum an wirtschaftlich wertlosen Sachen strafrechtlich schützen, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde dagegen von zwei Studentinnen abgewiesen.

Die jungen Frauen hatten in der Nähe von München Obst, Gemüse und Joghurt aus dem Müllcontainer eines Supermarktes herausgeholt. Damit wollten sie eigenen Angaben zufolge dagegen protestieren, dass Geschäfte große Mengen an Lebensmitteln wegwerfen, obwohl diese noch genießbar wären.

Forderung: Politik muss nun aktiv werden

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte fordert, die Politik müsse nun gegen Lebensmittelverschwendung aktiv werden. Zwar wolle die Bundesregierung die Vernichtung genießbarer Lebensmittel beenden. Bislang gebe es dazu jedoch noch keine klaren Vorgaben – anders als in anderen Ländern.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte verwies zudem darauf, dass das „Containern“ in einigen Bundesländern nicht strafrechtlich verfolgt werde. Hamburgs Justizsenator empfehle etwa der Staatsanwaltschaft, Fälle einzustellen. In anderen Bundesländern hänge die strafrechtliche Ahndung stark vom Einzelfall ab.


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