Der Bundestag hat mit den Stimmen von Union und SPD ein Verbot von Behandlungen beschlossen, die das körperliche Erscheinungsbild eines Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts angleichen sollen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Eingriff nicht bis zu einer späteren selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann.
Ausnahmen nur in engen Grenzen
Zudem dürfen Eltern keine Behandlungen wie die Gabe von Medikamenten oder Hormonen selbst durchführen. Operativen Eingriffen muss grundsätzlich ein Familiengericht zustimmen. Sie müssen eindeutig allein dem Wohl des Kindes dienen, was eine interdisziplinäre Kommission bestätigen muss. Eine Ausnahme besteht bei Lebens- oder Gesundheitsgefahr.
Mit dem Gesetzentwirf des Justizministeriums war ein Punkt aus dem Koalitionsvertrag von Union und SPD umgesetzt worden. Der CSU-Rechtspolitiker Lehrieder erklärte, das Gesetz schütze das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung und bewahre die Betroffenen vor unnötigen Behandlungen.
Opposition geht Regelung nicht weit genug FDP, Linke und Grüne enthielten sich bei der Abstimmung im Bundestag. Sie unterstützen zwar die Zielsetzung, sehen die Rechte der Betroffenen aber nicht ausreichend geschützt. Klare Ablehnung kam lediglich von der AfD. Deren familienpolitischer Sprecher Reichardt sprach von ideologischer Verblendung zulasten des Kindeswohls.
Schätzungen gehen von etwa 160.000 Menschen in Deutschland aus, die mit nicht eindeutig ausgebildeten Geschlechtsmerkmalen geboren wurden. Genaue Zahlen gibt es nicht, da Geburten von Babys mit uneindeutigem Geschlecht in Deutschland statistisch nicht erfasst werden.
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