Egal ob es um Selbsttests, Maskenpflicht oder Distanzunterricht geht – die Rechtsprechung in Deutschland ist in diesen Fragen nicht ganz einheitlich. Nach einem aktuellen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs in München sind die Coronaregeln für Schulen jedenfalls in Bayern nicht verfassungswidrig. Die Regeln im Freistaat ähneln den Einschränkungen für den Schulbetrieb, die das gestern im Bundestag verabschiedete »Notbremsen-Gesetz« vorsieht – sind stellenweise aber etwas rigider.
Die Richter wiesen nun einen Eilantrag gegen die bayerischen Regelungen zu Präsenz-, Wechsel- und Distanzunterricht sowie zur Testpflicht an Schulen ab (Az.: Vf. 26-VII-21), wie das Gericht mitteilte. In dem Bundesland gelten laut einer entsprechenden Verordnung aus dem März je nach Schulart und Jahrgang unterschiedliche Vorgaben, ob Schulen Präsenz-, Wechsel- oder Distanzunterricht anbieten sollen:
So gilt etwa bei mehr als 100 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner in einer Stadt oder einem Landkreis, dass Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen im Distanzunterricht beschult werden, ebenso die Jahrgänge 1 bis 3. Für die 4. Klassen ist Wechselunterricht oder Präsenzunterricht mit Mindestabstand vorgesehen. Ab einer Inzidenz von 50 ist das Wechselmodell angesagt.
Ausnahmen gelten für Abschlussklassen aller Schularten.
Unabhängig von der Inzidenz dürfen Kinder und Jugendliche in Bayern nur am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie sich mindestens zweimal wöchentlich einem Coronatest unterziehen. Dafür gibt es die Möglichkeit zum beaufsichtigten Selbsttest in der Schule, die Schulen akzeptieren aber auch Bescheinigungen aus einem Testzentrum.
Die Antragsteller sahen bei diesen Regelungen verschiedene Grundrechte der Schulkinder und ihrer Familien und zudem das Gleichheitsgebot verletzt. Die Schließung von Schulen und der Verweis auf digitale Lernangebote habe erhebliche negative Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung. Den Kindern drohten gesundheitliche und psychische Schäden sowie wirtschaftliche Nachteile in ihrer künftigen Laufbahn. Angesichts des aus Sicht der Antragsteller »untergeordneten Einflusses von Kindern auf das Infektionsgeschehen« sei dies unverhältnismäßig.
spiegel
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