Zukünftige Rentner von höherer Steuerlast betroffen

  31 Mai 2021    Gelesen: 420
Zukünftige Rentner von höherer Steuerlast betroffen

Das oberste Finanzgericht weist auch die zweite Klage wegen einer vermeintlichen Doppelbesteuerung eines Ehepaares ab - wegen Geringfügigkeit. Allerdings fordern die Richter weitreichende Änderungen der Politik an der Besteuerung der Renten. Denn zukünftige Generationen könnten in die Röhre schauen.

Der Bundesfinanzhof in München hat auch eine zweite, vom Bund der Steuerzahler unterstützte, Klage gegen die Rentenbesteuerung abgewiesen. Die Kläger würden in ihren Rechten nicht verletzt, entschied der X. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts in ihrem Urteil.

Geklagt hatten ein ehemaliger Zahnarzt aus Hessen und seine Frau, die dem Fiskus eine rechtswidrige doppelte Besteuerung ihrer Renten vorwarfen. Der Mann bezog neben der gesetzlichen Rente noch rund 20 weitere private Renten. Bei diesem Fall handelte es sich wegen der vielen privaten Renten um einen Sonderfall.

Für andere strittige Fälle relevant ist die Entscheidung, dass durch die bei privaten Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung bereits systematisch bei privaten Rentnern keine doppelte Besteuerung vorliegt. Kurz zuvor hatte der Bundesfinanzhof bereits in einem ersten Parallelverfahren die Klage eines ehemaligen Steuerberaters abgewiesen.

Grundsätzlich sieht der Bundesfinanzhof in den kommenden Jahren eine überhöhte Steuerlast auf viele Rentner in Deutschland zukommen. Nach Einschätzung des X. Senats dürfen weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in die Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente mit einbezogen werden. Unmittelbare Auswirkungen hat dies nicht, in der Zukunft könnten diese jedoch groß sein. Denn der Bundesfinanzhof legt dem Bundesfinanzministerium damit eine Änderung der bisherigen Praxis bei der Rentenbesteuerung nahe.

Finanzhof betritt steuerliches Neuland

Der Grundfreibetrag diene der Absicherung des Existenzminimums und dürfe nicht noch ein zweites Mal als steuerfreier Rentenbezug herangezogen werden. "Unsere Antwort lautet nein," sagte die Senatsvorsitzende Jutta Förster zu dieser Frage, die unter Steuerrechtlerin seit bald 20 Jahren diskutiert wird. Seit 2005 läuft eine schrittweise Umstellung der Rentenbesteuerung, die erst 2040 abgeschlossen sein soll. Vor 2005 wurden "vorgelagert" die Rentenbeiträge der Arbeitnehmer besteuert, seither läuft die Umstellung auf eine "nachgelagerte" Besteuerung der ausgezahlten Rente, analog zu den Beamtenpensionen.

Daran hat der Bundesfinanzhof nichts Grundsätzliches auszusetzen: "Die Übergangsregelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz", sagte Förster dazu. Strittig ist jedoch die konkrete Ausgestaltung der 35-jährigen Übergangsphase. In dieser Hinsicht hat der Bundesfinanzhof nun steuerliches Neuland betreten. In dieser Zeit steigt schrittweise die Besteuerung der ausgezahlten Rente, während die Steuerlast der Rentenbeiträge während des Arbeitslebens sinkt. Diese werden ab 2025 vollständig steuerbefreit sein, die ausbezahlten Renten müssen ab 2040 voll versteuert werden.

Doch die Beiträge werden zuvor nur 15 Jahre lang voll absetzbar sein. Da ein Arbeitsleben normalerweise sehr viel länger dauert als 15 Jahre, argumentieren Kritiker seit Jahren, dass sich allein aus dieser Tatsache eine verbotene doppelte Besteuerung von Renten und Beiträgen ergebe.

Das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Verbot der doppelten Besteuerung bedeutet, dass jeder Rentner mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten muss wie er zuvor an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat. Und nach den Berechnungsparametern des Bundesfinanzhofs wird das künftig für viele Rentner nicht mehr gewährleistet sein, wie die Senatsvorsitzende Förster erläuterte.

Quelle: ntv.de, als/dpa


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