Hier muss zunächst unterschieden werden, ob gegenüber dem Verkehrssünder ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde. Denn ein Fahrverbot wird bei entsprechendem Fehlverhalten im Straßenverkehr durch die Bußgeldbehörde oder ein Gericht für maximal drei Monate verhängt. Damit wird dem Verkehrsteilnehmer untersagt, für die Dauer des Entzuges ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Dies gilt für alle motorisierten Fahrzeuge. Mofafahren ist innerhalb des Verbotes also nicht erlaubt. Und dass, obwohl das Fahrverbot im Vergleich zum Führerscheinentzug die mildere Form der Strafe ist. Ein Nutzung von anderen motorisierten Kraftfahrzeugen ist in diesem Fall nur möglich, wenn das Fahrverbot ausdrücklich von Behörde oder Gericht auf bestimmte Kraftfahrzeuge beschränkt wird. Ist dies nicht der Fall und der Delinquent nutzt trotz Verbot dennoch sein Mofa, muss er mit einem Strafverfahren rechnen.
Wem hingegen der Führerschein entzogen wurde, der muss diesen erst neu beantragen. Nicht selten ist dies mit dem Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verbunden. Der Führerschein wird entzogen, wenn der Verkehrsteilnehmer acht Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister gesammelt hat oder wegen einer Straftat wie einer Trunkenheitsfahrt.
Und dennoch räumt der Gesetzgeber hier für das Mofa Ausnahmen ein. Dieses kann nämlich auch dann bei einen Entzug des Führerscheins gefahren werden, wenn für das motorisierte Zweirad eine separate Prüfbescheinigung vorliegt oder die Führerscheinprüfung vor dem 1.4.1980 abgelegt wurde.
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