Dort streckte der Arzt seiner angehenden Patientin die Hand entgegen, um sie zu begrüßen. Sie wies diese aber zurück. Auf Nachfrage begründete sie dies mit religiösen Auflagen des Islam. Daraufhin mischte sich der Ehemann ein (was hatte der eigentlich im Behandlungszimmer zu suchen?), und es entspann sich eine Debatte.
Bei dieser wies der Mediziner darauf hin, dass der Koran einen solchen Handschlag gar nicht verbiete. Schlussendlich lehnte der Arzt die Behandlung entnervt ab, da für ihn das Vertrauensverhältnis zu seiner zukünftigen Patientin nachhaltig gestört war.
Nur in Notfällen muss behandelt werden
Der Ehemann wiederum nahm sich einen Anwalt. Dieser behauptete vor Gericht, die verweigerte Behandlung verstoße gegen das Gleichheitsprinzip und müsse deshalb mit einer Schmerzensgeldzahlung von mindestens 2000 Euro belegt werden. Dem wollte die Richterin nicht folgen, konnte aber den Ehemann der Patientin nicht zur Rücknahme der Klage bewegen. So wird das ganze Verfahren nun am 8. Juli fortgeführt.
Man kann nur hoffen, dass die Richterin bei ihrer klaren Position zugunsten des Mediziners bleibt, schließlich ist das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und behandelndem Arzt in unseren Breiten die Grundlage einer erfolgreichen Behandlung. Im Übrigen steht es Ärzten in Deutschland sowieso frei, eine Behandlung abzulehnen, falls das Vertrauensverhältnis fehlt – nur bei Notfällen ist dies anders. Ein solcher lag hier aber nicht vor.
Es ist eine Zumutung, dass sich ein deutscher Arzt in seiner Praxis mit so etwas beschäftigen muss. Eine noch größere ist es allerdings, dass ein in Deutschland tätiger Rechtsanwalt sich so eines Ansinnens überhaupt annimmt und einem Mediziner so ein Verfahren an den Hals hängt.
Wie viele wirklich wichtige Verfahren werden durch so einen Schwachsinn vor Gericht blockiert? Unsere Justiz hätte Besseres zu tun. Und wer bezahlt am Ende eigentlich die Prozesskosten?
Quelle : welt.de
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