Vor allem Letzterem gilt oftmals fälschlicherweise die größte Sorge. Wird man von der Polizei angehalten, sei es wegen auffälligen Fahrverhaltens oder einer routinemäßigen Verkehrskontrolle, bitten die Beamten bei entsprechendem Verdacht nicht selten zum Atemalkoholtest. Doch egal, wie sehr der Fahrer lallt oder nach Alkohol riecht - zum Pusten ins Röhrchen ist niemand verpflichtet. Die Polizei darf einen Fahrer nicht dazu zwingen. Denn niemand muss sich hierzulande selbst belasten - egal, ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Hier greift das Auskunftsverweigerungsrecht. Zudem spielt der Atemalkoholwert überhaupt keine rechtliche Rolle. Entscheidend dafür, ob ein Fahrer noch geeignet ist, ein Fahrzeug zu fahren, ist der Blutalkoholwert.
Auch die Ermittlung dieses Wertes kann zunächst vom Fahrzeugführer verweigert werden. Formal wäre dann eine richterliche Anordnung erforderlich, um den möglichen Delinquenten einer Trunkenheitsfahrt zu überprüfen. Besteht allerdings Gefahr in Verzug - und davon ist bei einem betrunkenen Auto- oder Motorradfahrer auszugehen - kann ein Staatsanwaltschaft oder eben auch die Polizei eine Blutalkoholwertuntersuchung anordnen. Final liegt es aber im Ermessen des Beamten, ob er statt einem verweigerten Atemalkoholtest eine Blutuntersuchung anordnet. Zu beachten ist, dass Polizeibeamte nicht zu viele unbegründete Blutalkoholkontrollen vornehmen lassen dürfen, ohne dass sie sich für die Kosten rechtfertigen müssen.
Doch auf dieses Vabanquespiel sollten sich angetrunkene Fahrer besser nicht einlassen und stattdessen das Auto konsequent stehenlassen.
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