Mittlerweile ist er pflegebedürftig (Pflegestufe III) und lebt in einem Pflegeheim. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Als er verunglückte, sei der Mann keiner Aufforderung der Arbeitsagentur gefolgt, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen.
Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Die Aufforderung der Arbeitsagentur in dem Vermittlungsvorschlag umfasse nicht nur die Bewerbung, sondern auch das darauffolgende Vorstellungsgespräch. Zwar gelte das nicht für sämtliche denkbaren Kontakte zwischen Bewerber und möglichem Arbeitgeber. Allerdings sind die erste Kontaktaufnahme und das daran unmittelbar anschließende Vorstellungsgespräch eng miteinander verbunden. Nur mit einem Vorstellungsgespräch bekomme man auch eine Stelle. Daher gelte auch der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht
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