So viel Unterhalt muss 2020 gezahlt werden

  16 Dezember 2019    Gelesen: 636
So viel Unterhalt muss 2020 gezahlt werden

Im kommenden Jahr müssen getrennt lebende Eltern ihre Kinder mit mehr Geld unterstützen. Der Mindestunterhalt für Minderjährige erhöht sich erneut. Auch für volljährige Trennungskinder muss diesmal mehr gezahlt werden. Das Kindergeld wird wie immer auf den Bedarf angerechnet.

Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern mehr Unterhalt zahlen. Das ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts orientieren. Zum 1. Januar 2020 wird diese nun geändert. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.


Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar 2020 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 369 statt bisher 354 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 424 statt bisher 406 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 479 statt bisher 476 Euro monatlich.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Auch Selbstbehalt ändert sich


Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die in 2018 und in 2019 unverändert blieben, werden zum 1. Januar 2020 von 527 auf 530 Euro erhöht. In Anlehnung an den zum 1. August 2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).

Erstmals seit 2015 ändert sich der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht. Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1080 auf 1160 Euro - ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Perspektiven für 2021


Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder 2019 unverändert. So soll eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zum Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermieden werden.

Die nächste Änderung der Tabelle werde voraussichtlich zum 1. Januar 2021 erfolgen. Nach der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wird dann der Mindestunterhalt

für ein Kind der 1. Altersstufe auf 378 Euro,
für ein Kind der 2. Altersstufe auf 434 Euro und
für ein Kind der 3. Altersstufe auf 508 Euro steigen.


Kindergeld wird angerechnet


Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und beim volljährigen Nachwuchs in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Derzeit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 Euro, für ein drittes 210 und für das vierte und jedes weitere 235 Euro. Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eltern können es unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder bekommen. Voraussetzung: Diese befinden sich in einer Ausbildung.

Der sich genau ergebende Betrag ist aus den Tabellen im Anhang der "Düsseldorfer Tabelle" in Kürze hier ablesbar. Diese umfasst nur regelmäßige Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf. Unvorhersehbare Aufwendungen müssen gegebenenfalls extra geleistet werden.

Die Düsseldorfer Tabelle hat per se keine Gesetzeskraft, sie wird aber von Gerichten bereits seit 1962 als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere des Kindesunterhalts herangezogen.


Quelle: n-tv.de


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