Arbeitslosenversicherung sinkt
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag soll zum 1. Januar um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt werden. Allerdings müssen Besserverdienende wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen von mehr Einkommen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Beitragssenkung von 0,1 Prozent ist per Verordnung bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Den Beitrag tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, ab dem Jahreswechsel sind das 1,2 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Höhere Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse bei mehr Einkommen
Zum 1. Januar werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung angehoben. Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4537,50 Euro auf 4687,50 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 150 Euro mehr an Verdienst werden dann auch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4687,50 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil – ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 342,19 Euro im Monat an (bisher: 331,24 Euro).
Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 60.750 Euro auf 62.550 Euro im Jahr. Bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird im neuen Jahr erst ab einem Monatseinkommen von 5212,50 Euro möglich sein. 2019 war dies bereits bei einem Bruttogehalt von 5062,50 monatlich möglich.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar von derzeit 9,19 auf 9,35 Euro pro Stunde. Bereits seit 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Bis auf wenige Sonderfälle gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, also etwa auch für Rentner, Minijobber oder Saisonarbeiter. Soll das Arbeitsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig werden, darf die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat nicht überschritten werden.
Für Langzeitarbeitslose gilt der Mindestlohn für die ersten sechs Monate, in denen sie wieder arbeiten, nicht.
Mehr Unterhaltsvorschuss
Bei Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, steht ein Unterhaltsvorschuss vom Staat zu. Zum neuen Jahr werden hier höhere Beträge fällig, da sich auch in Abhängigkeit vom Kindesalter das gesetzlich festgelegte Existenzminimum erhöht hat.
Demnach beträgt der Unterhaltsvorschuss ab Januar 2020 monatlich:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 165 Euro (2019: 150 Euro)
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 220 Euro (2019: 202 Euro)
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 293 Euro (2019: 272 Euro)
Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss bekommen.
Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II wird erhöht
Die Unterstützungsleistungen für Sozialhilfe- oder Arbeitslosengeld-II-Bezieher steigen auf 432 Euro für Erwachsene. Alleinstehende erhalten somit monatlich 8 Euro mehr.
Ab dem 1. Januar werden nachfolgende Leistungssätze gezahlt:
- Alleinstehend / Alleinerziehend 432 Euro Regelbedarfsstufe 1
- Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 389 Euro Regelbedarfsstufe 1
- Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen 389 Euro Regelbedarfsstufe 2
- nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 345 Euro Regelbedarfsstufe 3
- Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 328 Euro Regelbedarfsstufe 4
- Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 308 Euro Regelbedarfsstufe 5
- Kinder unter 6 Jahre 250 Euro Regelbedarfsstufe 6
Verlängerung des Eingliederungszuschusses für Ältere
Arbeitgeber können von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts gefördert werden, wenn sie Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissen einstellen. Allgemein können die Zuschüsse längstens bis zu zwölf Monate gewährt werden, bei über 50-jährigen Arbeitsuchenden nach einer bis Ende 2019 befristeten Sonderregelung bis zu 36 Monate. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wird die Sonderregelung für die älteren Arbeitsuchenden mit Vermittlungshemmnissen um vier Jahre bis Ende 2023 verlängert.
Elternunterhalt erst ab 100.000 Euro Einkommen
Mit der Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes wird künftig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro (pro Kind) eine Unterhaltspflicht gegenüber den Pflegekosten für die eigenen Eltern bestehen. Bei der neuen 100.000-Grenze ist das zu versteuernde Einkommen der Kinder entscheidend, also das Brutto-Jahresgehalt plus eventuelle Einnahmen aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen, abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und möglicher Freibeträge. Vorhandenes Vermögen der Kinder bleibt dagegen unberücksichtigt.
Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden.
Bisher konnte das Sozialamt auch verlangen, dass die Angehörigen ihre finanziellen Rücklagen anzapfen, um die Pflege der Eltern zu bezahlen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Einkommen für die Unterhaltszahlungen nicht ausreichend ist. Auch hier gab es ein Schonvermögen, wofür es aber keine pauschalen Grenzen gab - der Einzelfall war entscheident. Die selbstbewohnte Immobilie oder Rücklagen für die Altersvorsorge waren aber in jedem Fall vor einem Zugriff sicher. Genauso wie das eigene Auto oder Geld für den nächsten Urlaub.
Unterhalt für Trennungskinder steigt
Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern mehr Unterhalt zahlen. Das ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts orientieren. Zum 1. Januar 2020 wird diese nun geändert. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar 2020 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 369 statt bisher 354 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 424 statt bisher 406 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 479 statt bisher 476 Euro monatlich.
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die 2018 und 2019 unverändert blieben, werden zum 1. Januar 2020 von 527 auf 530 Euro erhöht. In Anlehnung an den zum 1. August 2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).
Zusatzbeitrag für Gesetzliche Krankenversicherung steigt - leicht
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt zum 1. Januar von 0,9 auf 1,1 Prozent. Den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder je zur Hälfte (paritätisches Prinzip). Allerdings bedeutet die durchschnittliche Erhöhung nicht per se, dass dieser auch bei ihrer Krankenkasse steigt. Denn über die tatsächliche Höhe entscheiden die Gremien der Kassen individuell. Krankenkassen dürfen ihre Zusatzbeiträge nicht anheben, solange sie über mehr als eine Monatsausgabe Betriebsmittel und Rücklagen verfügen.
Erhöht die Krankenkasse den Beitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.
Quelle: ntv.de, awi
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