Konkret geht es um eine Sonderregelung bei der Teilung von Betriebsrenten und die Frage, ob die Vorgaben Frauen bei der Berechnung ihrer Ansprüche systematisch benachteiligen. – Grundsätzlich sollen geschiedene Partner im Zuge des Versorgungsausgleichs bei der Aufteilung des Erworbenen annähernd gleichgestellt werden. Bei Betriebsrenten erhält die Frau ihr Geld jedoch nicht automatisch vom selben Versorgungsträger. Die Ansprüche dürfen ausgelagert und an eine andere Unterstützungskasse übertragen werden. Bei der Übertragung kommt es wegen der Zinsentwicklung der letzten Jahre oft zu deutlichen Verlusten. Das heißt, der Mann verzichtet zwar auf die Hälfte, die Frau bekommt aber deutlich weniger.
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