Mit juristischen Kanonen auf einen braunen Zwerg

  01 März 2016    Gelesen: 1109
Mit juristischen Kanonen auf einen braunen Zwerg
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt erneut über ein Verbot der NPD. Reichen die Beweise? Und ist es sinnvoll, die inzwischen arg geschrumpfte Partei auszuschließen?
"Maria statt Scharia" oder "Geld für Oma statt für Sinti und Roma" – soll die NPD weiterhin Wahlslogans plakatieren dürfen, die Andersgläubige ausgrenzen und ganze Ethnien pauschal herabwürdigen? Und soll der Staat die NPD-Abgeordneten in den Länder- und Kommunalparlamenten weiterhin mit Millionen Euro finanzieren? Nein, fordern Verbots-Befürworter wie Ralf Jäger, Innenmnister in Nordrhein-Westfalen. "Der Rechtsstaat ist der Schuster, der die Springerstiefel besohlt", entrüstete er sich 2013 bei der Präsentation des Verbotsantrages. Und die hetzerischen Plakate der NPD fielen sogar schon bei den Vereinten Nationen negativ auf: 2015 gab es vom Anti-Rasissmus-Ausschuss der Vereinten Nationen in Genf kritische Worte.

Genug Gründe, die NPD verbieten zu lassen? Oder muss die Demokratie auch solch extreme Meinungen aushalten, statt zum Parteienverbot zu greifen, dem härtesten Mittel, das der Staat in der parlamentarischen Demokratie zur Verfügung hat? Sicher – diverse NPD-Funktionäre sind wegen Volksverhetzung vorbestraft, doch muss man deshalb gleich ihre Partei für verfassungswidrig erklären lassen? Und ist das bei einer 1,3-Prozent-Partei überhaupt angemessen, die auch bei den jüngsten Landtagswahlen erfolglos blieb? "Die heutige NPD ist konstitutionell unfähig, die freiheitlich-demokratische Grundordnung dieses Staates zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen", wenden der Kasseler Jurist und Autor Horst Meier und der Essener Politikwissenschaftler Claus Leggewie ein.

Dennoch haben die Bundesländer über den Bundesrat das Verbot beim Bundesverfassungsgericht beantragt, weil sie die NPD insbesondere in einigen Gegenden im Osten für eine ernsthafte Gefahr für die Demokratie und die demokratische Ordnung halten. Der Zweiter Senat des obersten Gerichts hat in Karlsruhe ab dem heutigen Dienstag drei Verhandlungstage angesetzt, um das Für und Wider zu erörtern. Verlängerung ist möglich. Hier die Details zum Verbotsverfahren:

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