Ist der Gesundheitscheck Pflicht?

  04 Auqust 2016    Gelesen: 890
Ist der Gesundheitscheck Pflicht?
Die neue Stelle scheint zum Greifen nah. Nach erfolgreichem Vorstellungsgespräch soll nur noch eine Gesundheitsprüfung erfolgen. Bei Fußballprofis ist das gang und gäbe, aber bei einem Bürojob? Was der potenzielle Arbeitgeber verlangen darf.
Der Job klingt vielversprechend, das Profil des Bewerbers passt und auch im Vorstellungsgespräch konnte der neue Mitarbeiter in spe überzeugen. Doch vor der verbindlichen Jobzusage soll noch ein Besuch beim Betriebsarzt absolviert werden. Doch muss ein Bewerber diesen Gesundheitscheck absolvieren?

Nein, muss er grundsätzlich nicht. Aber es gibt natürlich eine Art faktischen Zwang. Denn wenn der Bewerber sich weigert, kann der Arbeitgeber auch die Anstellung verweigern. Sei es, weil er für das Arbeitsverhältnis eine relevante Erkrankung/Nichtbelastbarkeit vermutet und/oder bemängelt, dass der Jobsuchende schon vor Beschäftigungsbeginn gegen die Wünsche seines Arbeitgebers handelt.

Es gibt Berufe, bei denen der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, einen Gesundheitscheck zu verlangen, unter anderem bei besonders belastenden Tätigkeiten. Dies ist etwa bei Busfahrern, Piloten, Medizinern, Berufssportlern oder auch Beamten der Fall. Zudem ist die Erstuntersuchung bei Jugendlichen, die unter 18 Jahre alt sind, vorgeschrieben. Ansonsten wird die ärztliche Untersuchung in aller Regel nur dann gefordert, wenn die Gesundheit für den Job entscheidend ist.

Keine Details

Meist verlangt der Arbeitgeber ein Gesundheitszeugnis, welches beispielsweise der Hausarzt ausstellen kann. Hier wird dann bestätigt, dass ein Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Details über eventuelle Krankheiten oder genaue Gesundheitsparameter enthält es nicht. Werden vor dem Jobantritt spezielle Untersuchungen gefordert, dürfen nur solche vorgenommen werden, die gesetzlich vorgeschrieben oder für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Auch müssen die Untersuchungen nicht beim Betriebsarzt durchgeführt werden, sondern es gilt auch hier die freie Arztwahl. Doch egal, welche Bescheinigungungen oder spezielle Untersuchungen gefordert werden, der Bewerber muss dem immer zustimmen.

Werden die Untersuchungen beim Betriebsarzt gemacht, unterliegt dieser der ärztlichen Schweigepflicht. Er darf dem Arbeitgeber also nur das mitteilen, was der Bewerber ihm erlaubt. So gibt der Mediziner in der Regel auch nur eine Einschätzung darüber ab, ob der Bewerber zur Ausübung des angestrebten Berufes geeignet ist oder nicht. Davon, den Arzt von seiner generellen Schweigepflicht zu entbinden, raten Arbeitsrechtler ab. Denn dann kann dieser auch genaue Untersuchungsergebnisse weitergeben.


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