Die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten soll nicht mehr unter Strafe gestellt werden. Bisher drohten bis zu drei Jahre Gefängnis. Der Paragraph war in die Schlagzeilen geraten nachdem der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan gegen den ZDF-Moderator Jan Böhmermann vorgegangen war.
Mit der Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung hatte die deutsche Bundesregierung im letzten Jahr ein gerichtliches Strafverfahren gegen Böhmermann wegen des Verdachts der Beleidigung eines ausländischen Staatschefs gemäß § 103 des deutschen Strafgesetzbuches möglich gemacht.
Böhmermann hatte in einem – wie er es selbst nannte – „Schmähgedicht“, das in seine Satiresendung „Neo Magazin Royale“ eingebaut war, den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan auf vulgäre Weise beleidigt. Die Kanzlerin erklärte damals, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung keiner Vorverurteilung gleichkomme, sondern Staatsanwaltschaft und Gerichten die Möglichkeit gäbe, die „Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und der Meinungs- und Kunstfreiheit zu treffen“.
Die Bundesregierung gab mit der Erteilung der Ermächtigung einem entsprechenden Wunsch der Türkei statt. Präsident Recep Tayyip Erdoğan hatte selbst Strafantrag gegen Böhmermann gestellt und war auch zivilrechtlich gegen den Journalisten vorgehen. Das Strafverfahren um dessen „Schmähgedicht” wurde allerdings eingestellt.
Die Bundeskanzlerin hatte jedoch auch erklärt, dass die Bundesregierung den § 103, der eine Spezialbestimmung zur Beleidigung gemäß § 185 des deutschen StGB darstellt, als „für die Zukunft entbehrlich“ betrachte und noch in dieser Wahlperiode einen Gesetzesentwurf zu dessen Abschaffung einbringen wolle.
Ausländische Staatschefs werden nun wie alle anderen Personen auf dem herkömmlichen Wege des § 185 gegen Ehrverletzungen vorgehen müssen – ohne dass die Bundesregierung mit der Bürde einer Prüfung hinsichtlich der Erteilung einer Verfolgungsermächtigung belastet wird.
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