Der Angeklagte hatte im Prozess keine Aussage gemacht. Daher fällten die Richter ihr Urteil anhand der Fakten über die Tat. Bei dem Massaker am 11. April 1994 wurden mehr als 400 Tutsi-Flüchtlinge auf dem Kirchengelände von Kiziguro ermordet, dem Heimatort des Angeklagten. Die Tat sei beispielhaft für die Massaker während des ruandischen Völkermordes gewesen, begründete der Vorsitzende Richter die Entscheidung.
Codewörter zum Abschlachten
Der damalige Bürgermeister soll die Mitglieder seiner Gemeinde dazu aufgefordert haben, Menschen zu ermorden, die auf das Kirchengelände geflüchtet waren. Der Befehl zum Töten kam damals mit Worten wie "Helft!" und "Arbeitet!" - den damaligen Codewörtern für das Abschlachten mit Macheten, Äxten, Beilen und Messern. Das grausame Massaker dauerte mehrere Stunden.
Bundesgerichtshof kassiert erstes Urteil
Bereits im Februar 2014 war der heute 58-Jährige vom Gericht wegen Beihilfe - nicht wegen Mittäterschaft - zu 14 Jahren Haft verurteilt worden. Die Frankfurter Richter hatten damals auch nicht eindeutig feststellen können, ob der Beschuldigte aus Völkermord-Absichten handelte. Der Bundesgerichtshof kippte das Urteil später wegen zu großer Milde.
Der vierte Strafsenat ließ nun bei der neuen Betrachtung des Falls keinen Zweifel an der Absicht des Angeklagten: Es habe sich um Völkermord gehandelt, weil die Tat nicht gegen Personen, sondern gegen eine Volksgruppe gerichtet gewesen sei, so die Begründung.
Keine Auslieferung nach Ruanda
Es ist der erste deutsche Prozess zum Völkermord in Ruanda. Innerhalb weniger Monate wurden damals etwa 800.000 Tutsi und gemäßigte Hutu von Hutu-Extremisten getötet. Unter dem Weltrechtsprinzip kann die deutsche Justiz Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verfolgen, auch wenn diese im Ausland, von Ausländern und ohne Bezug zu Deutschland begangen wurden.
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