Dabei geht es um Sanktionen für den Fall, dass Arbeitsplatzangebote ausgeschlagen oder Fördermaßnahmen abgelehnt werden. In diesem Fall kann die Zahlung des Arbeitslosengeldes Zwei zeitweise oder sogar ganz gestrichen werden.
Das Sozialgericht in Gotha hält dies für verfassungswidrig, weil Betroffenen weniger als das Existenzminimum bleibe. Die Bundesregierung stuft die Sanktionen als notwendig ein, um die Mitwirkung der Empfänger auch verbindlich einzufordern.
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