Zeitungsverlage können verpflichtet sein, bei lange zurückliegenden Straftaten den Namen des Täters in ihrem Onlinearchiv nicht mehr frei abrufbar zu machen. (AZ: 1 BvR 16/13) Damit hatte die Verfassungsbeschwerde eines Straftäters Erfolg, der bereits 1982 rechtskräftig wegen zweier Morde verurteilt worden war, dessen Name aber bis heute im “Spiegel”-Archiv aufgerufen werden kann. Es erscheinen dann die Berichte über den aufsehenerregenden Doppelmord auf einer Segelyacht im Jahr 1981. Der Fall muss nun vom Bundesgerichtshof noch einmal neu entschieden werden.
Der Erste Senat betont in seiner Begründung den Zeitfaktor. Im Zeitalter des Internets blieben Namensberichte für die breite Öffentlichkeit für immer zugänglich. Wörtlich heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss: “Während Informationen früher der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute langfristig verfügbar.” Das müsse berücksichtigt werden.
Verlage müssen allerdings nicht selbstständig tätig werden, sondern erst, wenn ein Betroffener die Löschung seines Namens verlangt. Generell bleibt es aber dann bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits. Neben dem Zeitablauf sei auch zu berücksichtigen, wie stark die Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigten. Erfolglos blieb dagegen die Verfassungsbeschwerde einer Frau, über die das Fernsehmagazin “Panorama” unter dem Titel “Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber” berichtet hatte. (AZ: 1 BvR 276/17)
Die schriftliche Fassung des Beitrags wurde 2010 ins Internet eingestellt. Bei Eingabe des Namens der Geschäftsfrau in die Suchmaschine Google ist der Beitrag abrufbar. Die Betroffene klagte, blieb aber vor dem Oberlandesgericht Celle erfolglos. Auch ihre Verfassungsbeschwerde wurde nun zurückgewiesen. Der Beitrag beziehe sich nicht vorrangig auf das Privatleben der Betroffenen. Die zwischen dem Beitrag und der Klage liegende Zeit rechtfertige noch nicht, dass Google die Verlinkung ihres Namens mit dem Beitrag löschen müsse.
Juristische neu an den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung des Google-Falles allein europäisches Recht angewendet hat. Das Unionsrecht habe hier abschließende Regelungen getroffen, die Vorrang vor dem Grundgesetz hätten. Im Falle des Straftäters gebe es dagegen keine abschließende europäische Regelung, weshalb in diesem Fall das Grundgesetz rechtlicher Maßstab sei. Das gelte hier deshalb, weil der Schutz des deutschen Grundgesetzes nicht hinter den der Grundrechtecharta bleibe.
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