BGH: Eltern müssen petzen, oder zahlen

  30 März 2017    Gelesen: 913
BGH: Eltern müssen petzen, oder zahlen
Wer Filme, Musik oder Spiele in Tauschbörsen hochlädt, verletzt Urheberrechte. Dabei erwischt zu werden, kann ordentlich Geld kosten. Baut der erwachsene Nachwuchs Mist, müssen Eltern den Übeltäter benennen oder die Strafe akzeptieren.
Eltern kann es grundsätzlich zugemutet werden, ihre Kinder für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen über den Familienanschluss anzuschwärzen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, sind sie dazu zwar nicht verpflichtet. Geben sie in einem Schadenersatz-Prozess den Namen aber nicht preis, kann das dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen (Az.: I ZR 19/16) .

Ein Elternpaar aus München ist damit in letzter Instanz verurteilt worden, mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. In dem verhandelten Fall tauchte Anfang 2011 das Erfolgsalbum "Loud" der Pop-Sängerin Rihanna in einem Filesharing-Netzwerk auf.

Über solche Tauschbörsen ziehen sich die Nutzer unerlaubterweise Musik, Filme oder Spiele auf ihren Computer und stellen die heruntergeladenen Teile der Datei zugleich anderen zur Verfügung. Der Haken an der Sache: Für die geschädigten Firmen ist es ein Leichtes, über die IP-Adresse zurückverfolgen zu lassen, von welchem Internet-Anschluss aus die Datei angeboten wurde. So auch im Falle einer Münchner Familie. Eines der drei volljährigen Kinder hatte unerlaubterweise ein Musikalbum in eine Tauschbörse hochgeladen. Die Eltern wissen, wer es war, behielten dies aber für sich. Die Plattenfirma bestand auf Schadenersatz und Abmahnkosten, zu Recht wie der BGH befand.

Anschlussnutzer in der Pflicht

Grundsätzlich steht mit dem Anschluss oft noch nicht fest, wer tatsächlich der Täter ist. Denn die meisten Familien oder WGs teilen sich einen Internet-Zugang. Der Nutzer, auf den der Anschluss angemeldet ist, steht wegen der sogenannten Störerhaftung allerdings besonders in der Pflicht. Ein "Störer" ist nach der Rechtsprechung des BGH, "wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt". Das kann also auch jemand sein, der sich nicht ausreichend darum gekümmert hat, dass sein Anschluss vor Missbrauch geschützt ist.

Nach einem BGH-Urteil von 2010 kann von Privatleuten erwartet werden, dass sie die Standardeinstellungen ihres Routers ändern und ein eigenes Passwort einrichten. Später müssen sie aber nicht ständig auf dem neuesten Stand der Technik bleiben. Und auch einer individualisierten Verschlüsselung des Herstellers dürfen Nutzer grundsätzlich vertrauen, wie die Karlsruher Richter kürzlich entschieden haben. Bleibt das Risiko durch die Familie, Mitbewohner oder Besucher.

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet, dass die Haftung für andere ihre Grenzen hat. Demnach haben Eltern ihre Kinder nachweisbar darüber aufzuklären, was verboten ist - ohne Verdacht müssen sie sie am Rechner aber nicht ständig kontrollieren. Volljährige sind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich und müssen auch nicht belehrt werden.

Quelle: n-tv.de

Tags:


Newsticker