Nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft leitete die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan ein Strafverfahren gemäß Artikel 100.2 (Führen eines Angriffskrieges), 120.2.1 (vorsätzlicher Mord durch eine kriminelle Vereinigung), 120.2.4 (vorsätzlicher Mord mit besonderer Grausamkeit oder allgemeiner Gefahr), 120.2.7 (vorsätzlicher Mord an zwei oder mehr Personen), 120.2.12 (versuchter Mord mit der Absicht, nationalen, rassischen, religiösen Hass oder Feindschaft anzuregen), 186.3 (vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum, insbesondere mit großem Schaden) und anderen Artikeln des Strafgesetzbuchs ein und beauftragte die Ermittlungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft mit Ermittlungen.
Gegenwärtig untersucht die Staatsanwaltschaft vor Ort weiterhin die Liste der Toten und Verletzten sowie Einrichtungen und Fahrzeuge der zivilen Infrastruktur.
Die Öffentlichkeit wird ausführlich informiert.
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