Die drei Rechtsvertreter von Facebook wehrten sich vor dem BGH mit dem Argument, eine Einladungs-E-Mail sei von dem Facebook-Nutzer veranlasst. Es diene ihm dazu, privat ein eigenes soziales Netzwerk aufzubauen. Facebook leiste dazu nur "technische Hilfe" und betreibe keine Werbung mit den Einladungsmails.
Dies stieß beim Gericht allerdings auf Skepsis. Aufmachung und Inhalt der Einladungsmails sprächen dafür, dass sie eher keinen rein privaten Charakter hätten und von Facebook stammten. Dies werde bei den sogenannten Erinnerungsmails noch deutlicher: Dort stehe Facebook sogar im Absender, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher.
Sollte der BGH zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei den Mails an die Nicht-Nutzer um unzulässige Werbung handelt, kann Facebook diesen Weg der Neukundengewinnung womöglich nicht mehr nutzen und müsste beim Versenden der "Freunde finden"-Mails alle nicht registrierten Nutzer herausfiltern. Das Urteil wird am Nachmittag erwartet.
Tags: