Denn die Bundesnetzagentur hat nun in Deutschland nicht nur die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb, sondern auch den Besitz des Produktes mit dem vollständigen Titel „My friend Cayla“ untersagt. Wer die Puppe gekauft hat, muss sie zerstören und einen Nachweis an die Bundesnetzagentur senden. Der Grund dafür: Die Puppe gilt als „verbotene Sendeanlage“ nach Paragraf 90 des Telekommunikationsgesetzes, weil sie eine Art Spionagegerät ist.
Was tun, wenn die Puppe im Kinderzimmer spioniert? @vierzueinser berichtet.
Herausgefunden hat das der Saarbrücker Jurastudent Stefan Hessel, der sich gemeinsam mit einem Kollegen für einen Vortrag zu Spionagegeräten Produkte aus China bestellt hatte und sich danach fragte, ob er sich nicht damit strafbar machen würde. Also hat er untersucht, welche Produkte die Informationen, die sie mit Mikrofonen aufzeichnen, nur lokal auf einer Festplatte speichern und welche auch sendefähig sind und Gesprächsprotokolle oder gestellte Fragen auf Servern ablegen. Dabei ist er auf die Puppe gestoßen, die nicht nur mit einem Spielzeugpreis ausgezeichnet wurde, sondern auch vom Bundesverband des Spielwaren-Einzelhandels einst als „Top-10-Spielzeug“ ausgezeichnet wurde.
Damit eine Sendeanlage als verboten gilt, muss sie dazu geeignet sein, das gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören. Wenn die Puppe zuhört, soll eigentlich ihr Halsband leuchten - doch konnte man das über die App ausschalten. So könnte ein Angreifer theoretisch über die ungesicherte Bluetooth-Verbindung der Puppe zum Smartphone die Gespräche mithören.
Es gibt keine Passwortverschlüsselung und auch keine anderen Sicherheitsmechanismen. Hessel hat sich auch die „Hello Barbie“ des Herstellers Mattel angeschaut, doch da wird das Mikrofon nur eingeschaltet, wenn man die Gürtelschnalle gedrückt hält. „Jemanden damit abzuhören ist nahezu unmöglich“, sagt Hessel im Gespräch mit FAZ.NET. Derzeit untersucht er noch einige Spielzeuge, ob die in diese Kategorie fallen, steht aber noch aus. Seine Funde zu „My friend Cayla“ hat er in enger Abstimmung mit der Bundesnetzagentur jüngst veröffentlicht.
Kein Einzelfall
Nun sind Puppen nicht die einzigen Produkte, die sich Verbraucher ins Zuhause stellen. Der Unterschied zu solchen Geräten wie „Alexa“ von Amazon liegt aber darin, dass das keine getarnten Geräte sind. Wenn die Amazon-Software in einem Blumenkübel versteckt wäre, sähe die Sache anders aus. Aus demselben Grund gelten auch Mobiltelefone nicht als „getarnte Sendeanlage“, obwohl Smartphones natürlich auch Mikrofone und Kameras haben. Nach einer Diskussion darüber wurde das sogar im Jahr 2011 in ein Gesetz geschrieben.
Deshalb heißt es von der Bundesnetzagentur auf Anfrage auch, dass die Spielzeug-Puppe kein Einzelfall ist. In regelmäßigen Abständen laufen Hinweise bei der Behörde ein, auf der eigens eingerichteten Informationsseite zum Missbrauch von Sendeanlagen kann man die Mitarbeiter kontaktieren, wenn man ein Gerät in Verdacht hat. Die Netzagentur prüft das dann - ein Verbot ist nämlich immer eine Einzelfallentscheidung.
Im April des letzten Jahres ist die Behörde gegen 70 Organisationen vorgegangen die ähnliche Geräte verkauft oder vertrieben haben. Wie viele Puppen tatsächlich verkauft wurden, ist schwer zu sagen. Die Bundesnetzagentur gibt dazu keine Informationen heraus, auf Nachfrage äußert sich das Unternehmen dazu nicht. Das könnte eine Masche sein: Schon als sich norwegische Datenschützer im Herbst des vergangenen Jahres über Datenschutzprobleme der Puppe empörten, gab es keine Reaktion von Vivid.
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Neben Puppen zieht die Behörde immer wieder auch Selfie-Sticks aus dem Verkehr, deren Bluetooth-Verbindung auf einer falschen Frequenz sendet und unsicher ist. Oder FM-Transmitter, die eine Funkverbindung zur Freisprechanlage im Auto aufbauen. „In dem Bereich tummeln sich Tausende Hersteller, viele erfüllen die Voraussetzungen, aber einige eben auch nicht“, sagt ein Sprecher.
Die meisten Spionagegeräte, die die Bundesnetzagentur verbietet, sind aber solche, die auch genau so verkauft werden. Also Kugelschreiber oder Feuerzeuge, die extra mit eingebauten Mikros an Hobbyschnüffler verkauft werden. Auch da gilt: Wenn die Behörde das herausfindet, tritt Paragraf 90 in Kraft. Das ist in Deutschland dann ein Straftatbestand. Für andere Länder gilt das allerdings nicht. In Österreich oder der Schweiz könnte man also noch auf diese Puppe treffen. Sie nach Deutschland mitzunehmen, sollte man aber vermeiden.
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